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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Aufstellung, die Einrichtung und den Betrieb von Kinemaltographen.
Vom 14. Dezember 1910.
Auf Grund des § 368 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs, sowie des Art. 32 Nr. 5
und des Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes vom eee ) wird be-
züglich der Aufstellung, der Einrichtung und des Betriebs von Kinematographen Nach-
stehendes verfügt:
81.
Die Lichtquelle muß in einem Metallgehäuse untergebracht sein, das im Innern
mit geeignetem Isoliermaterial zu bekleiden oder in anderer ausreichender Weise gegen
strahlende Wärme zu schützen ist. In dem Metallgehäuse erforderliche Offnungen sind,
soweit es ohne Störung der Bedienung des Apparates möglich ist, mit Verschlüssen
aus Eisenblech oder Glas derart zu versehen, daß Funken oder sonstige glühende
Körper nicht aus dem Gehäuse heraus und an die Filme gelangen können.
§ 2.
Wird elektrisches Licht als Lichtquelle benützt, so sind für die Lichtanlage die
Vorschriften der Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Errichtung
elektrischer Starkstromanlagen, vom 17. März 1910 (Amtsbl. des Ministeriums des
Innern S. 177) — zu vergl. a. a. O. insbesondere Anl. II und III — zu befolgen.
Die Lichtanlage muß in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten werden. Der Betriebs-
inhaber hat die Lichtanlage auf ihren vorschriftsmäßigen Zustand mindestens einmal im
Jahre durch einen unbeteiligten Sachverständigen untersuchen zu lassen und der Orts-
polizeibehörde des Betriebsorts innerhalb der ersten acht Monate jedes Jahres eine
Bescheinigung des untersuchenden Sachverständigen darüber einzureichen, daß die Anlage
in Ordnung ist.
Bei Verwendung von Kalklicht (Azetylen-, Äther-, Benzin-Gasolinkalklicht) darf
das zur Beleuchtung dienende Gasgemenge nicht im Apparatraum selbst erzeugt werden.
Ebensowenig dürfen in dem zu den Vorführungen bestimmten Raum Vorräte der
erwähnten Stoffe aufbewahrt werden (zu vergl. auch die Verfügung des Ministeriums