Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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„Von den Vorschriften im § 6 Ziffer 1 und 2, 8 17 Abs. 4 Ziffer 2, § 28 Abs. 2, 
§ 32 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 kann der Reichskanzler in Übereinstimmung mit der zustän- 
digen Landes-Zentralbehörde Ausnahmen zulassen.“ 
Berlin, den 7. Dezember 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
  
HBekanntmachung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, 
betreffend die Verleihung des Promotionsrechts an die Tierärztliche Hochschule in Stuttgart. 
Vom 14. Dezember 1910. 
Seine Königliche Majestät haben am 14. Dezember ds. Is. der Tier- 
ärztlichen Hochschule in Stuttgart allergnädigst das Recht gewährt, die Würde 
eines Doktors und eines Ehrendoktors der Tierheilkunde — Doctor mecicinae 
veterinariae (abgekürzte Schreibweise Dr. med. vet.) — auf Grund der vorgelegten 
Promotionsordnung zu verleihen. 
Stuttgart, den 14. Dezember 1910. 
Fleischhauer. 
  
Bekanntmachung der Regierung des Donankreises, 
betreffend die Vereinigung der beiden Teilgemeinden Baindt und Riedsenn, Gesamtgemeinde Baindt, 
Oberamts Ravensburg, zu einem Gemeindebezirk. Vom 14. Dezember 1910. 
Durch Verfügung vom 14. Oktober 1910 ist die Vereinigung der beiden Teil- 
gemeinden Baindt und Riedsenn zu dem Bezirk einer (einfachen) Gemeinde, mit der 
Bezeichnung „Baindt"“, der aus einer Markung mit durchlaufender Nummerierung 
sämtlicher Grundstücke und Gebäude besteht, auf Grund der Vereinbarung dieser Teil- 
gemeinden vom 12./24. März 1909 mit Wirkung vom 1. April 1908 an genehmigt worden. 
J. V.: Dreher. 
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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