Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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renden Mittel aufgeführt sind, müssen in den vorgeschriebenen Farben längstens bis 
zum 31. Dezember 1911 angebracht sein. 
84. 
Die in Anlage II zum Arzneibuch aufgeführten Reagentien und volumetrischen 
Lösungen sind in jeder Apotheke, einschließlich der Zweigapotheken und Dispensieran- 
stalten in vorgeschriebener Beschaffenheit und geeigneter Zusammenstellung vorrätig zu 
halten; ebenso sind die zur Untersuchung der Waren gemäß den neuen Vorschriften 
erforderlichen weiteren Geräte anzuschaffen. Für diejenigen Reagentien, die in ge- 
brauchsfertigem Zustand im Verkaufsraum aufgestellt sind, oder die nur bei Bedarf 
hergestellt werden sollen, sind besondere Standgefässe nicht erforderlich. 
In bestehenden Apotheken dürfen die Gefässe der Reagentien, die die bisher übliche 
Bezeichnung des Reagens mit dem lateinischen Namen tragen, bis auf weiteres bei- 
behalten werden. 
Die Reagentien und volumetrischen Lösungen für ärztliche Untersuchungen (An- 
lage III) brauchen nicht vorrätig gehalten zu werden. 
85. 
Die in den Apotheken bereits vorhandenen Siebe dürfen bis zum 31. Dezember 
1915 verwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich der Maschenweite den Anforderungen 
der 5. Ausgabe des Arzneibuchs nicht entsprechen. 
Die Siebe dürfen nicht aus Kupfer-, Messing= oder Bronzedraht gefertigt sein. 
86. 
In jeder selbständigen Apotheke muß eine Wage vorhanden sein, die bei 100 g 
Belastung noch 0,001 g mit Sicherheit erkennen läßt. Zur Anschaffung dieser Wage 
wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1911 festgesetzt. 
Das Milkroskop muß eine mindestens 350 fache Linearvergrößerung leisten und 
muß mit einem Okularmikrometer ausgestattet sein. Zur Anschaffung eines solchen 
Mikroskops wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1911 festgesetzt.
	        
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