Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Bei Anfertigung von Arzneien ist der in den allgemeinen Bestimmungen unter 
Nr. 13 erwähnte Normal-Tropfenzähler zu verwenden. 
§ 7. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Januar 1911 in Kraft. 
An diesem Tag tritt die Ministerial-Verfügung vom 8. Dezember 1900, be- 
treffend die Einführung des Arzneibuchs für das Deutsche Reich, vierte Ausgabe, 
(Reg. Bl. S. 918) außer Geltung. 
88. 
Die Stadtdirektion Stuttgart und die Oberämter werden beauftragt, in Gemein- 
schaft mit den Physikaten sämtliche Arzte, Tierärzte und Apotheker auf die vorstehende 
Verfügung besonders hinzuweisen. 
Stuttgart, den 24. Dezember 1910. 
Pischek. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verfahren in den Fällen des Art. 16 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 
Vom 29. Dezember 1910. 
Zur Vollziehung des Art. 16 Abs. 4 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 
(Reg. Bl. S. 333) wird nachstehendes verfügt: 
I. Allgemeine Einsprache auf Grund eines schon in seinen Einzelheiten 
festgestellten Planes. 
81. 
Wenn der Vertreter eines Unternehmens, für das die Zuläsfigkeit der Zwangs- 
enteignung festgestellt ist, die allgemeine Versagung der Ausführung von Bauwesen oder 
der Vornahme werterhöhender Veränderungen auf oder an den für das Unternehmen 
benötigten Grundstücken beansprucht, so hat er diese Einsprache unter Einreichung eines 
Planes, in dem die einzelnen für das Unternehmen erforderlichen Grundstücke oder
	        
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