Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Grundstücksteile genau bezeichnet sind, und unter Anschluß eines Verzeichnisses derselben 
durch Vermittelung des Oberamts bei dem Ortsvorsteher der Gemeinde, in deren Ge- 
biet die Grundstücke liegen, einzulegen. 
Der Ortsvorsteher hat hierauf unverzüglich den Plan und das Grundstückver- 
zeichnis (Abs. 1) öffentlich mindestens zwei Wochen lang aufzulegen und die erfoldgte 
Auflegung unter dem Anfügen auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt zu machen, daß 
von dem Tag dieser Bekanntmachung an auf den nach dem Plan zu dem Unternehmen 
erforderlichen Grundstücken oder Grundstücksteilen ohne die ausdrückliche schriftliche Zu- 
stimmung des Vertreters des Unternehmens kein Bauwesen mehr errichtet und auch 
sonst keine Veränderung, die eine Erhöhung des Werts des Grundstücks zur Folge 
hätte, vorgenommen werden darf, daß aber der Eigentümer desselben, dem diese Zu- 
stimmung versagt wird, berechtigt ist, von dem Unternehmer die sofortige Erwerbung des 
Grundstücks nach seinem Wert zur Zeit der öffentlichen Bekanntmachung zu verlangen. 
Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer der von der Einsprache betroffenen 
Grundstücke, soweit sie einen bekannten Aufenthalt im Deutschen Reich haben, sollen 
außerdem durch Eröffnung auf die Bekanntmachung aufmerksam gemacht werden. 
Wenn sämtliche Beteiligte bekannt sind und es sich nur um eine kleine Zahl be- 
troffener Grundstücke handelt, darf die öffentliche Bekanntmachung durch die zu Protokoll 
erfolgende Eröffnung der Einsprache und ihrer rechtlichen Folgen (Abs. 2) ersetzt werden. 
82. 
Erfährt der mitgeteilte Plan (§ 1 Abs. 1) vor der Ausführung des Unternehmens 
eine Anderung, vermöge deren einzelne bisher als beteiligt erklärte Grundstücke aus der 
Beteiligung ausscheiden oder bisher nicht beteiligte Grundstücke zu dem Unternehmen 
beigezogen werden sollen, so ist bezüglich dieser letzteren Grundstücke auf Verlangen des 
Vertreters des Unternehmens das in § 1 vorgeschriebene Verfahren nachzuholen. Be- 
züglich der ausscheidenden Grundstücke aber fällt die Einsprache weg und es ist eine 
etwa auf Grund derselben erfolgte Versagung der Ausführung eines Bauwesens oder 
der Vornahme einer Grundstücksveränderung sofort aufzuheben; hiervon ist auch den 
Grundstückseigentümern und zwar hinsichtlich des Wegfalls der Einsprache unter ent-
	        
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