Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

Lehranstalten im Auslande. 47 
XIV. Freie und Hausestadt Lübeck. Hamburg: 1Privatrealschule des Dr. A. Wichard 
% # Lange, 
L#beck: Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann. e##batrealschule des Dr. Th. Wahn. 
schaff, 
XV. Freie nub LHausestadt Hamburg. #Realschule der Talmud-Tora, unter 
Hamburg: Privatrealschule des Dr. T. A. Bieber, Leitung des Dr. Joseph Goldschmidt, 
Stiftungsschule von 1815, unter Realschule des unter Leitung des 
Leitung des Professors Max Kut- Direktors M. Hennig und des 
newsky — auch für die Oster- Dr. G. Tiede stehenden Paulinums, 
prüfung 1909, Pensionat des Rauhen Hauses. 
  
PFPehranstalten im Auslande.0 
Antwerpen: sOberrealschule der Allgemeinen Deutschen Schule unter Leitung des Direktors Dr. Bernhard 
Gaster,.!) 
Belgrano bei Buenos Aires: Deutsche höhere Knabenschule,) 
Brüfsel: sRealgymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Direktors Dr. Karl Friedrich 
Wilhelm Lohmeyer,) 8) 
Buenos Aires: Germaniaschule der evangelischen Gemeinde unter Leitung des Dr. Willy Ruge, 
Bukarest: 1Deutsche Realschule der evangelischen Kirchengemeinde unter der Leitung des Direktors 
Dr. Magnus Blümel, von dem Prüfungstermin 1909 einschließlich ab, 
Davos-Platz: Schulsanatorium Friedericianum unter Leitung des Hofrats Mühlhäußer von dem Prüfungs- 
termin im Mai 1909 einschließlich ab, 
Genua: Schule der deutschen Schulgemeinde unter Leitung des Direktors Georg von Hassel,) 
Konstantinopel: Realschule der deutschen und schweizer Schulgemeinde unter Leitung des Direktors Dr. Otto 
Söhring, 
Mailand: Internationale Schule protestantischer Familien unter Leitung des Direktors Wilhelm Braun. 
Tfingtau: Gouvernementsschule mit rückwirkender Kraft für die Schlußprüfung des Jahres 1908. 
Berlin, den 20. September 1909. Der Reichstanzler. 
Im Auftrage: Just. 
Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines Reichs- 
kommissars abgehaltenen Prüfung ausstellen, sofern für diese die Prüfungsordnung von Aussichts wegen ge- 
nehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen derselben sind 
un statthaft. 
1) Die Prüfung findet nach mindestens einfährigem Besuche der Untersekunda statt. 
2) Die Berechtigung gilt nur bis zum 1. Januar 1908. 
3) Die weiter verliehene Berechtigung hat auch rückwirkende Geltung für den Prüfungstermin 1909. 
4) Die Berechtigung ist bis zum Jahre 1910 einschließlich verlängert worden. 
 
	        
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