Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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sprechender Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 sowie dem Unter- 
nehmer Kenntnis zu geben. 
83. 
Wird das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Einsprache eingelegt werden soll, 
von der Gemeinde selbst, zu deren Gebiet die beteiligten Grundstücke gehören, veran- 
staltet, so werden die nach §§ 1 und 2 erforderlichen Bekanntmachungen und Eröff- 
nungen vom Oberamt erlassen. 
84. 
Nach Beendigung des Zwangsenteignungsverfahrens oder wenn alle benötigten 
Grundstücke von dem Unternehmer erworben sind, sowie wenn dieser aus anderen Grün- 
den auf die Aufrechterhaltung der Einsprache verzichtet, hat er hievon dem Ortsvor- 
steher der beteiligten Gemeinde durch Vermittelung des Oberamts Kenntnis zu geben 
und der Ortsvorsteher hat hierauf unverzüglich die entsprechende öffentliche Bekannt- 
machung zu erlassen. 
Die öffentliche Bekanntmachung (Abs. 1) hat auch dann zu erfolgen, wenn vor 
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Königliche Entschließung über die Zulässigkeit 
der Zwangsenteignung veröffentlicht wurde, drei Jahre verstrichen sind, ohne daß der 
Unternehmer das gesperrte Grundstück erworben oder, wenn die Erwerbung durch 
Zwangsenteignung geschehen soll, die Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der 
Entschädigung beantragt hat. 
§ 5. 
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen (8§ 1 bis 4) trägt der Unternehmer. 
Im übrigen finden bezüglich der Kosten des Verfahrens, soweit nicht für das 
baupolizeiliche Verfahren oder sonst etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des 
Art. 44 des Gesetzes, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken usw. vom 
20. Dezember 1888 (Reg. Bl. S. 446), entsprechende Anwendung. 
Ebenso sind bezüglich der nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung 
stattfindenden Zustellungen, Eröffnungen oder Ladungen die Vorschriften des Art. 43 
des Zwangsenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
	        
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