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sprechender Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 sowie dem Unter-
nehmer Kenntnis zu geben.
83.
Wird das Unternehmen, zu dessen Gunsten die Einsprache eingelegt werden soll,
von der Gemeinde selbst, zu deren Gebiet die beteiligten Grundstücke gehören, veran-
staltet, so werden die nach §§ 1 und 2 erforderlichen Bekanntmachungen und Eröff-
nungen vom Oberamt erlassen.
84.
Nach Beendigung des Zwangsenteignungsverfahrens oder wenn alle benötigten
Grundstücke von dem Unternehmer erworben sind, sowie wenn dieser aus anderen Grün-
den auf die Aufrechterhaltung der Einsprache verzichtet, hat er hievon dem Ortsvor-
steher der beteiligten Gemeinde durch Vermittelung des Oberamts Kenntnis zu geben
und der Ortsvorsteher hat hierauf unverzüglich die entsprechende öffentliche Bekannt-
machung zu erlassen.
Die öffentliche Bekanntmachung (Abs. 1) hat auch dann zu erfolgen, wenn vor
Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Königliche Entschließung über die Zulässigkeit
der Zwangsenteignung veröffentlicht wurde, drei Jahre verstrichen sind, ohne daß der
Unternehmer das gesperrte Grundstück erworben oder, wenn die Erwerbung durch
Zwangsenteignung geschehen soll, die Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung der
Entschädigung beantragt hat.
§ 5.
Die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen (8§ 1 bis 4) trägt der Unternehmer.
Im übrigen finden bezüglich der Kosten des Verfahrens, soweit nicht für das
baupolizeiliche Verfahren oder sonst etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des
Art. 44 des Gesetzes, betreffend die Zwangsenteignung von Grundstücken usw. vom
20. Dezember 1888 (Reg. Bl. S. 446), entsprechende Anwendung.
Ebenso sind bezüglich der nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung
stattfindenden Zustellungen, Eröffnungen oder Ladungen die Vorschriften des Art. 43
des Zwangsenteignungsgesetzes entsprechend anzuwenden.