Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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bisher nicht enthaltene Kennzeichen, welche sich bei der Untersuchung ergeben, sind zu 
den Personalakten zu vermerken. 
Vor der Vornahme der Untersuchung ist der Neueingelieferte mit anderen Ein- 
gewiesenen nicht in Berührung zu bringen. 
85. 
Jeder Neueingelieferte wird innerhalb der ersten acht Tage nach seinem Eintritt 
in das Arbeitshaus dem Geistlichen seiner Konfession vorgestellt. 
86. 
Je nach dem Ergebnis der in den 88 2 bis 5 vorgeschriebenen Erhebungen wird 
der Verwalter Anlaß nehmen, sich den Eingewiesenen nochmals vorstellen zu lassen und 
die etwa geeigneten weiteren Verfügungen zu treffen. 
87. 
In das zu führende Verzeichnis über Aufnahme und Entlassung der Eingewiesenen 
wird der Tag und die Stunde der Aufnahme, der Name des Aufgenommenen, das 
Datum des Einlieferungsscheins und der Einweisungsverfügung, sowie die Einweisungs- 
dauer, desgleichen der Tag und die Stunde der Entlassung, sowie der Grund derselben, 
eingetragen. 
88. 
Die Kleider und sonstigen Gegenstände, in deren Besitz der Eingewiesene bei 
seiner Einlieferung sich befunden hat, werden, soweit sie ihm nicht zum Gebrauch 
während des Aufenthalts in der Anstalt überlassen werden, durch den Oberaufseher in 
Verwahrung genommen und in ein besonderes Buch eingetragen; der Eintrag ist von 
dem Eingewiesenen unterschriftlich anzuerkennen. 
89. 
Nach vorstehenden Bestimmungen ist auch bei der Wiedereinlieferung zeitweise 
entlassener oder entwichener Eingewiesener zu verfahren, soweit nicht in den Verhält- 
nissen des Falls eine Abweichung begründet ist.
	        
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