Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

54 
Zweiter Abschnitt. 
Behandlung der Eingewiesenen. 
I. Mllgemeine Vorschriften. 
§ 10. 
Die Behandlung der Eingewiesenen soll im allgemeinen streng, zugleich aber gerecht 
und menschlich sein. 
Hiebei darf der mit der Verwahrung verbundene Besserungszweck nie aus dem 
Auge gelassen werden. Auch ist auf die Gesundheit der Eingewiesenen jede mit der 
Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung vereinbare Rücksicht zu nehmen. 
Jede willkürliche Bevorzugung einzelner vor den übrigen und jede Mißhandlung 
der Eingewiesenen ist den sämtlichen Angestellten der Anstalt untersagt. 
§ 11. 
Die Eingewiesenen sind unausgesetzt durch das hiezu aufgestellte Dienstpersonal zu 
beaufsichtigen. 
Dem letzteren ist untersagt, in der Überwachung sich durch Eingewiesene unter- 
stützen zu lassen. 
§ 12. 
Während der Arbeitszeit und während des Ausrückens und Einrückens zu der 
Arbeit und von der Arbeit haben sich die Eingewiesenen aller nicht durch die Arbeit 
selbst gebotenen Unterredungen miteinander zu enthalten. 
Auch während der übrigen Zeit darf durch Unterredungen und Unterhaltungen 
der Eingewiesenen die durch die Anstaltszucht gebotene Ruhe und Ordnung nicht ge- 
stört werden. 
Unsittliche Gespräche oder Mitteilungen, welche sich auf strafbare Handlungen be- 
ziehen, sind durchaus verboten. 
Der Verkehr der Eingewiesenen mit den Angestellten der Anstalt soll sich auf das 
Notwendige beschränken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.