Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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§ 13. 
Anfragen und Bitten hat der Eingewiesene mündlich dem ihn überwachenden Auf- 
seher oder dem Oberaufseher vorzutragen. 
Wenn der Eingewiesene mit einer Anfrage, Bitte oder Beschwerde an den Ver- 
walter sich wenden will, hat er seinen Wunsch dem betreffenden Aufseher kundzugeben, 
welcher das Vorbringen dem Verwalter bei der nächsten Meldung, in besonders dringenden 
Fällen sofort vorzutragen hat. 
Von dem Verwalter ist der Eingewiesene spätestens an dem dem Vortrag nach- 
folgenden Tag zu vernehmen. 
Wünscht ein Eingewiesener seine Beschwerde schriftlich einzureichen, so sind ihm 
die Mittel hiezu unter Beobachtung der einen Mißbrauch verhütenden Vorsichtsmaß- 
regeln zu gewähren. 
Wenn die Beschwerde des Eingewiesenen gegen den Verwalter selbst gerichtet ist, 
so hat dieser so bald als tunlich, spätestens aber binnen drei Tagen über das Vor- 
bringen ein Protokoll aufzunehmen und dieses mit der Beschwerdeeingabe, wenn eine 
solche vorliegt, an die Kreisregierung einzusenden. 
§ 1. 
Dem Eingewiesenen ist persönlicher und schriftlicher Verkehr mit außerhalb der 
Anstalt wohnenden Personen je nur in angemessenen längeren Zwischenräumen und 
mit Genehmigung der Verwaltung nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen gestattet. 
8 16. 
Besuche von Personen, welche nicht zu den Verwandten des Eingewiesenen ge— 
hören, sind nur ausnahmsweise, wenn ein bestimmtes zulässiges Interesse hiefür dar- 
getan ist, zu gestatten. Besuche von Personen weiblichen Geschlechts, mit Ausnahme 
der nächsten Angehörigen, sind nicht zuzulassen. 
§ 16. 
Bei jedem Besuch muß der Verwalter oder ein von ihm bezeichneter Angestellter 
der Anstalt zugegen sein.
	        
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