Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Die Unterredung muß laut und in einer für die Aufsichtsperson verständlichen 
Sprache geführt werden. 
Dieselbe hat in der Regel in dem hiefür bestimmten Raum stattzufinden und soll 
nicht über eine Viertelstunde dauern. 
Es kann jedoch der Verwalter aus besonderen Gründen die Dauer der Besuchs- 
zeit erstrecken. 
Bei der Überwachung der Unterredung ist besonders darauf zu achten, daß diese 
nicht zu ungeeigneten Mitteilungen oder zum Zustecken von Geld oder anderen Gegen- 
ständen mißbraucht werde. 
Wenn der Besuchende dem Eingewiesenen etwas übergeben will, ist die Erlaubnis 
des Verwalters einzuholen. 
§ 17. 
Die Eingewiesenen haben ihre Briefe nach zuvor eingeholter Erlaubnis des Ver- 
walters in den der Arbeit nicht gewidmeten Stunden und in dem dazu bestimmten 
Raum unter Aussicht zu schreiben. 
Der Verwalter hat von jedem Brief, welchen ein Eingewiesener absenden will, 
ebenso von jedem an einen solchen einkommenden Briefe Einsicht zu nehmen und die 
Briefe nur dann an die Adresse gelangen zu lassen, wenn der Inhalt nicht zu Be- 
denken Anlaß gibt. 
Von der Beanstandung eines zur Absendung übergebenen Briefes ist der Ein- 
gewiesene unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen, woneben nach Umständen 
gegen den Eingewiesenen eine Ordnungsstrafe verhängt werden kann. 
Ist ein eingekommener Brief beanstandet worden, so wird er, wofern kein Be- 
denken obwaltet, an den Einsender unter kurzer Bezeichnung des Grundes der Be- 
anstandung zurückgesendet, allenfalls zu den Personalakten des Eingewiesenen genommen. 
In ähnlicher Weise ist mit sonstigen Sendungen zu verfahren, welche ein Ein- 
gewiesener abgehen lassen will, oder welche für einen solchen von außen einkommen. 
Die zur Mitteilung an den Eingewiesenen geeignet befundenen Schriftstücke werden 
ihm zugestellt, können aber vom Verwalter wieder zurückverlangt werden, um sie bis 
zum Austritt des Eingewiesenen aus der Anstalt bei den Personalakten aufzubewahren.
	        
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