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Die Arbeitsstoffe und Werkzeuge sind schonend zu behandeln. Absichtliche oder
fahrlässige Beschädigungen derselben werden — vorbehältlich etwaiger gerichtlicher Be—
strafung und der Verpflichtung zum Ersatz des gestifteten Schadens — im Disziplinar-
weg gerügt.
8 49.
Einzelnen Eingewiesenen kann während der arbeitsfreien Zeit von der Verwaltung
außerhalb der dem Gottesdienst und gemeinschaftlichen Vorträgen gewidmeten Stunden
die Verrichtung nicht lärmender Arbeiten gestattet werden.
8 50.
Der Ertrag der Arbeit fällt der Anstaltskasse zu.
Den fleißigen Eingewiesenen kann jedoch von dem Ertrag ihrer Arbeit ein Teil
als Arbeitsbelohnung („Nebenverdienst“) bewilligt werden. Der Nebenverdienst wird
von dem Verwalter nach Vernehmung des betreffenden Aufsehers nach Maßgabe des
Fleißes, des sonstigen Betragens und der Arbeitsleistung des einzelnen Eingewiesenen
festgesetzt. Im Falle der Bewilligung des Nebenverdiensts soll er nicht unter dem
zehnten und nicht über den vierten Teil des Arbeitsertrags betragen.
Der Ertrag der Arbeit wird hiebei von der Verwaltung nach Maßgabe angemessener
Lohnsätze berechnet, und zwar bei den auf auswärtige Bestellung geleisteten Arbeiten
auf Grund der von der Verwaltung mit den Bestellern bedungenen Vergütung unter
Berücksichtigung des der Anstalt etwa erwachsenen besonderen Aufwands, bei den für
die Anstalt selbst geleisteten Arbeiten nach einem besonderen, von der Kreisregierung
genehmigten Tarif.
Reicht der Ertrag der hausordnungsmäßigen Arbeitsverrichtungen zur Deckung der
Verpflegungskosten nicht aus, so ist der Mehrbetrag aus dem Vermögen des Eingewiesenen
oder von seinen unterhaltspflichtigen Verwandten nach näherer Vorschrift des 8 19 der
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 26. März 1907 zu ersetzen.
85I.
Von dem Nebenverdienst der Eingewiesenen ist zunächst soviel zurückzulegen, daß
sie bei ihrer Entlassung die Mittel zur Bestreitung der Kosten der Heimreise und einen