Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Die Arbeitsstoffe und Werkzeuge sind schonend zu behandeln. Absichtliche oder 
fahrlässige Beschädigungen derselben werden — vorbehältlich etwaiger gerichtlicher Be— 
strafung und der Verpflichtung zum Ersatz des gestifteten Schadens — im Disziplinar- 
weg gerügt. 
8 49. 
Einzelnen Eingewiesenen kann während der arbeitsfreien Zeit von der Verwaltung 
außerhalb der dem Gottesdienst und gemeinschaftlichen Vorträgen gewidmeten Stunden 
die Verrichtung nicht lärmender Arbeiten gestattet werden. 
8 50. 
Der Ertrag der Arbeit fällt der Anstaltskasse zu. 
Den fleißigen Eingewiesenen kann jedoch von dem Ertrag ihrer Arbeit ein Teil 
als Arbeitsbelohnung („Nebenverdienst“) bewilligt werden. Der Nebenverdienst wird 
von dem Verwalter nach Vernehmung des betreffenden Aufsehers nach Maßgabe des 
Fleißes, des sonstigen Betragens und der Arbeitsleistung des einzelnen Eingewiesenen 
festgesetzt. Im Falle der Bewilligung des Nebenverdiensts soll er nicht unter dem 
zehnten und nicht über den vierten Teil des Arbeitsertrags betragen. 
Der Ertrag der Arbeit wird hiebei von der Verwaltung nach Maßgabe angemessener 
Lohnsätze berechnet, und zwar bei den auf auswärtige Bestellung geleisteten Arbeiten 
auf Grund der von der Verwaltung mit den Bestellern bedungenen Vergütung unter 
Berücksichtigung des der Anstalt etwa erwachsenen besonderen Aufwands, bei den für 
die Anstalt selbst geleisteten Arbeiten nach einem besonderen, von der Kreisregierung 
genehmigten Tarif. 
Reicht der Ertrag der hausordnungsmäßigen Arbeitsverrichtungen zur Deckung der 
Verpflegungskosten nicht aus, so ist der Mehrbetrag aus dem Vermögen des Eingewiesenen 
oder von seinen unterhaltspflichtigen Verwandten nach näherer Vorschrift des 8 19 der 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 26. März 1907 zu ersetzen. 
85I. 
Von dem Nebenverdienst der Eingewiesenen ist zunächst soviel zurückzulegen, daß 
sie bei ihrer Entlassung die Mittel zur Bestreitung der Kosten der Heimreise und einen
	        
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