Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Die Abgabe von Büchern an die Eingewiesenen erfolgt durch den Anstaltslehrer. 
Die Bücher dürfen nur in dem hiefür bestimmten Raum gelesen werden. 
Die Beschädigung der Bücher wird vorbehältlich der Verpflichtung zum Schaden— 
ersatz im Disziplinarweg bestraft. 
V. Disziplinarstrafen. 
§ 64. 
Als Disziplinarstrafen kommen zur Anwendung: 
1. 
6. 
7. 
8. 
Beschränkung der Erholungsvergünstigungen an den arbeitsfreien Tagen 
(§ 31 Abs. 2, 8 55 Abs. 2); 
Entziehung der Erlaubnis zu Anschaffung von Kostzusätzen (§ 25 Abs. 2) 
auf die Dauer bis zu 4 Wochen (zu vergl. auch § 26); 
Entziehung des Vespers (§ 24) bis auf die Dauer von 4 Wochen; 
Entziehung des Mittagessens und des Vespers je um den andern Tag, jedoch 
nicht länger als eine Woche; 
.schmale Kost, bestehend in Wasser und Brot, je um den andern Tag, jedoch 
nicht länger als eine Woche; 
Entziehung des Bettes bis zur Dauer einer Woche; 
einfache Haft bis zu 6 Wochen; 
geschärfte Haft. 
Verfehlungen der Eingewiesenen gegen die Ordnung der Anstalt werden von dem 
Verwalter und in schwereren Fällen von der Kreisregierung abgerügt. 
8 65. 
Die einzelnen Strafen können unter Beachtung der für dieselben gegebenen Be— 
stimmungen gleichzeitig zur Anwendung gebracht werden. 
g 66. 
Ein Eingewiesener, gegen welchen auf schmale Kost erkannt ist, erhält an dem 
betreffenden Tage nur eine Brotportion von 625 gr nebst frischem Wasser. Während
	        
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