Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Dritter Abschnitt. 
Entlassung der Eingewiesenen. 
8 73. 
Der Entlassungstag wird von der Kreisregierung festgesetzt. 
Wegen der Verschiebung des Entlassungstages infolge Unterbrechung des Arbeits- 
hausaufenthalts durch Untersuchungs- oder Strafhaft und durch Entweichen aus dem 
Arbeitshaus ist zu vergleichen I 15 der Verfügung der Ministerien der Justiz und 
des Innern vom 26. März 1907. 
8 74. 
Vor der Entlassung wird der Gesundheitszustand des Eingewiesenen ärztlich unter- 
sucht und das etwa Nötige angeordnet. 
Sollte der Eingewiesene nach dem Ablauf der Einweisungszeit durch Krankheit 
an dem Austritt aus der Anstalt verhindert sein, so wird er, falls seine Genesung nur 
kurze Zeit erfordert, bis zu derselben gegen den vorgeschriebenen Verpflegungskosten- 
ersatz in der Anstalt verpflegt und ärztlich behandelt, andernfalls ist, sofern es ohne 
Gefahr für seine Gesundheit geschehen kann, Einleitung zu anderweitiger Unterbringung 
desselben zu treffen. 
§ 75. 
Die Entlassung erfolgt ohne Rücksicht auf die Stunde der Einlieferung in die 
Anstalt in der Regel morgens. 
Unmittelbar vor der Entlassung eines Eingewiesenen hat der Oberaufseher die im 
Besitz des zu Entlassenden befindlichen Gegenstände einer Durchsicht zu unterwerfen, 
demselben die ihm nicht eigentümlich gehörenden abzunehmen und dagegen dessen weitere 
in Verwahrung der Anstalt befindliche Habe auszufolgen; zuletzt wird mit dem zu 
Entlassenden abgerechnet (§ 53 Abs. 3) und derselbe hierauf von dem Verwalter in an- 
gemessener Weise verabschiedet (vergl. auch § 78).
	        
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