Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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9) Die Zimmer= und Arbeitsgeräte, überhaupt alle den Eingewiesenen anvertrauten Gegen- 
stände sind mit Schonung und Sorgfalt zu behandeln. Wer etwas aus Bosheit oder Leichtsinn 
beschädigt, hat neben der Verpflichtung zum Ersatz des Schadens Strafe zu erwarten. Besondere 
Vorsicht ist auf Feuer und Licht zu verwenden. 
10) Während der festgesetzten Arbeitsstunden darf kein Arbeiter müßig gehen. 
11) Die Eingewiesenen dürfen außer den ihnen zum Gebrauch überlassenen Kleidern und Ge- 
räten und außer dem, was ihnen mit Genehmigung der Verwaltung etwa eingehändigt wurde, 
keine weiteren Gegenstände in Händen haben. Geschenke und sonstige Gegenstände, die ihnen von 
Dritten zugestellt werden, haben sie an den Oberaufseher abzugeben. 
Namentlich ist der heimliche Besitz von Geld, Kostbarkeiten, sowie von Messern und Werk- 
zeugen jeder Art untersagt. 
12) Jeder Handel mit Lebensmitteln, Kleidern und andern Sachen, alles Leihen und Ent- 
lehnen ist den Eingewiesenen sowohl unter sich als mit den Angestellten der Anstalt verboten. 
13) Der Genuß der nicht ausdrücklich erlaubten Speisen und Getränke, sowie das Mitnehmen 
von Speisen aus dem Speisezimmer ist verboten. 
14) Das Rauchen ist den Eingewiesenen während der Arbeit und innerhalb des Anstalts- 
gebäudes verboten und nur während der Erholung auf dem freien Platz vor der Anstalt gestattet. 
15) Das Karten= und Würfelspiel und alles Spielen um Geld und Geldeswert ist verboten. 
Sonstige Spiele, welche unter Aufsicht zur geeigneten Zeit betrieben werden, sind gestattet. 
16) Eingewiesene, welche das 30. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, müssen, soweit 
sie nicht befreit werden, am Schulunterricht teilnehmen und haben dem Unterricht mit Aufmerksam- 
keit und Eifer zu folgen. 
17) Alle nicht durch Krankheit verhinderten Eingewiesenen haben den für ihre Konfession be- 
stimmten Gottesdiensten anzuwohnen. 
18) Beim Ausrücken aus der Anstalt nach einem Arbeitsplatz, zur Kirche und zur Erholung 
müssen die Eingewiesenen sich genau an die ihnen über die Richtung und das Ziel ihres Ganges 
gegebenen Weisungen halten. Jeder unnötige Aufenthalt unterwegs und jede Abweichung von der 
vorgeschriebenen Wegrichtung, der Besuch eines Hauses oder Orts, für den nicht ausdrücklich Er- 
laubnis gegeben wurde, und das verschuldete Ausbleiben über die vorgeschriebene Zeit zieht strenge 
Bestrafung nach sich. 
19) Die Eingewiesenen dürfen Fremde, welche in die Räume des Arbeitshauses kommen, 
weder anreden, noch weniger anbetteln und ohne Erlaubnis des Verwalters oder Oberaufsehers 
keine Gaben von denselben annehmen.
	        
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