Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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Strenge Strafe steht auf jedem schriftlichen oder mündlichen Verkehr mit Personen außerhalb 
der Anstalt, wozu die Genehmigung des Vorgesetzten nicht erfoldgt ist. 
20) Aufreizung zur Unzufriedenheit, Aufwieglung, Entweichung und deren Versuch, sowie die 
Teilnahme hieran, endlich das fälschliche Vorgeben von Krankheiten unterliegen strenger Bestrafung. 
21) Bitten und Beschwerden sind zunächst dem überwachenden Aufseher oder dem Oberaufseher 
vorzutragen; wünscht ein Eingewiesener eine solche dem Verwalter persönlich vorzutragen oder schrift- 
lich einzureichen, so hat er diesen Wunsch dem Aufseher kundzugeben, welcher dem Verwalter Mel- 
dung zu machen hat. 
Beschwerden gegen zuerkannte Strafen oder gegen sonstige Verfügungen eines Vorgesetzten 
haben keine aufschiebende Wirkung. 
22) Die Übertretungen dieser Vorschriften sowie die Verfehlungen gegen die Ordnung des 
Hauses überhaupt werden nach Maßgabe der Gesetze und der Hausordnung bestraft. 
Anlage 2. 
B. Arbeikshaus Paihingen. 
Verzeichnis der den GEingewiesenen als Zulage zu der gewöhnlichen Rost erlaubten 
Genußmittel. 
Die Eingewiesenen dürfen sich aus ihren Ersparnissen oder sonstigen eigenen Mitteln an 
Sonn= und Festtagen, sowie an 2 von der Verwaltung bestimmten Wochentagen von den nach- 
stehend verzeichneten Genußmitteln in dem Betrag von höchstens 20 Pfennig an einem Tag an- 
schaffen: 
Bier, ½ Liter auf den Tag, unter Beschränkung auf Sonn= und Festtage, 
Obstmost, ½ Liter auf den Tag, 
Milch, süße, kalt oder warm — gestanden, 
Kohlensaures Wasser und Limonade, 
Brot, schwarzes oder weißes, 
Wecken, 
Kartoffeln, gesotten, 
Salat, grün oder von Kartoffeln, 
Wurst, 
Butter,
	        
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