Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1910 (87)

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87. 
Die Leintücher sind in der Regel jeden Monat zu wechseln. Die Teppiche sind von Zeit zu 
Zeit auszuklopfen und nach Bedürfnis frisch walken zu lassen. 
88. 
Von sämtlichen Bettgerätschaften ist ein dem Bedürfnis entsprechender Ergänzungsvorrat zu 
halten. 
89. 
Die zu den Lagerstätten gehörigen Stücke sind mit dem Zeichenstempel der Anstalt (K. A. H.) 
zu versehen. 
8 10. 
Die dem Eingewiesenen bei seiner Einlieferung nach der bestehenden Ordnung angewiesene 
Lagerstätte darf ohne Erlaubnis der Verwaltung nicht geändert werden. 
Anlage 4. 
  
Ubersicht über die Abstufungen der Krankenkost. 
Für die Beköstigung der kranken Gefangenen sind vier Abstufungen festgesetzt: 
In der ersten Abstufung erhalten die Kranken mittags eine in ½ Liter bestehende dünne 
Fleischbrühsuppe, morgens und abends je ½ Liter Wasser= oder Rahmsuppe oder nach Umständen 
statt der Morgensuppe ½ Liter Milch. Die Abgabe einer Brotportion findet hiebei nicht statt. 
Die zweite Abstufung besteht in der hievor erwähnten Speise, jedoch kommt mittags leichtes 
Gemüse und 125 Gramm weißen Brotes hinzu. 
In der dritten Abstufung erhalten die Kranken außer Suppe und Gemüse jeden Tag ein- 
mal entweder mittags oder abends 65 Gramm Fleisch, in ausgebeintem Zustand gewogen, sowie 
täglich 250 Gramm weißes Brot. 
In der vierten Abstufung wird täglich zweimal Fleisch, einmal Ochsenfleisch, das andere 
Mal Kalbfleisch, ferner 500 Gramm weißes Brot gereicht. 
Außerdem ist dem Hausarzte gestattet, für einzelne Kranke diätetische Sonderverordnungen zu 
machen, wobei er sich — Notfälle ausgenommen — auf die herkömmlich zulässigen Gegenstände 
zu beschränken hat.
	        
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