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(4) Wo für Offnungen in Wänden und Decken rauch- und feuersichere Verschlüsse geboten
sind, müssen sie entweder als bewegliche Verschlüsse so hergestellt werden, daß sie von selbst
zufallen und sich in Falzen aus unbrennbarem Baustoff anlegen, oder sie müssen als unbeweg-
liche Verschlüsse fest mit Wänden und Decken verbunden sein. Dabei sind vorzuschreiben:
a) bei einfachen, namentlich ländlichen Verhältnissen: eiserne, durch kräftige Rahmen
sicher versteifte oder mindestens 2,5 cm starke hölzerne, beiderseits und an den
Kanten mit Eisenblech beschlagene Türen und Läden, oder gut eingemauerte
hohle Glasbausteine oder mit Drahtglas, Elektro= oder Galvanoglas oder in ähn-
licher Weise hergestellte feste Verschlüsse in unbrennbaren Rahmen;
b) in größeren gewerblichen Anlagen, in feuergefährlichen Räumen und in Ge-
bäuden, in denen eine größere Zahl von Menschen zu verkehren pflegt: Türen
oder Läden aus doppelten, mindestens 1 mm starken versteiften Eisenblechplatten
mit mindestens doppelten Holzzwischenlagen oder einer Zwischenlage aus Asbest,
Kieselguhr oder einem in gleicher Weise feuerfesten und haltbaren Baustoff oder
gut eingemauerte wenigstens 12 cm starke volle Glasbausteine oder mit Draht-
einlage versehene hohle Glasbausteine oder mindestens 6 mm starkes Drahtglas
in unbrennbarem Rahmen;
x) die besonderen Verschlüsse, die jeweils durch Bekanntmachung des Ministeriums
des Innern im Amtsblatt als rauch= und feuersicher zugelassen werden.
Zu Art. 69.
§57.
(1) Als einander gegenüberstehend gelten Figur 23 (a, br ch, c). Zu § 57.
die Außenwände zweier Gebäude, wenn sie » 5„2
einander entweder in gleichlaufender Rich- 4 5 .
tung (parallel) oder unter einem Winkel. —*
von nicht mehr als 90 Grad zugekehrt sind. * 5
Fig. 23. a.
□- Bilden die einander zugekehrten Außen-
wände zweier Gebäude einen Winkel von
mehr als 90 Grad, aber von nicht mehr
als 135 Grad, so kann die Baupolijzei-
behörde nach Maßgabe der Verhältnisse des
— Strasse