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II. Voraussetzung hiefür ist, daß beide Gesuche gleichzeitig anhängig werden oder daß
das Baugesuch eingereicht wird, während das Gesuch um die Genehmigung der Dampf—
kesselanlage noch anhängig ist.
8 14.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich:
1. bei feststehenden Dampfkesseln nach der Betriebsstätte;
2. bei beweglichen Dampfkesseln, sowie bei Kleinkesseln (§ 18 der allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampfkesseln) nach dem
Wohnort des Unternehmers oder Verfertigers;
3. bei Schiffsdampfkesseln nach dem vom Unternehmer bezeichneten Heimatshafen
des Schiffs oder, wenn eine Erklärung hierüber nicht vorliegt, nach dem Wohn-
sitz des Schiffseigners oder in Ermangelung eines solchen des Unternehmers.
3. Verfahren.
8 15.
J. Das Gesuch um Genehmigung (88 8 und 9) muß den vollständigen Namen,
Stand und Wohnort des Antragstellers enthalten.
II. Den Gesuchen um Genehmigung im Sinn von §#8 sind folgende Beilagen in
dreifacher, vollständig übereinstimmender Ausfertigung anzuschließen:
1. bei feststehenden Landdampfkesseln:
a) eine Beschreibung des Kessels nach dem Vordruck Anlage B,
b) eine Zeichnung des Kessels, aus der die Größe der auf der Feuerseite
gemessenen, wasserbespülten Heizfläche und die Größe der Rostfläche berechnet
werden kann und aus der zu ersehen ist: die Höhe des festgesetzten niedrigsten
Wasserstandes über den Feuerzügen, die Hauptabmessungen des Kessels und
seiner Einmauerung, die Stärke der Kesselwandungen und die etwa vor-
handenen Verankerungen und Versteifungen der letzteren, die Offnungen
zum Befahren der Feuerzüge und zur Prüfung der Feuerzuganschlüsse,
c) ein Lageplan nach § 101 Abs. 1 der Verfügung des Ministeriums des
Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10. Mai 1911 (Reg.I#l. S. 77)