Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

318 
84. 
Bei der Entladung oder, sofern es sich um Stückgutsendungen handelt, vor 
der Auslieferung ist das mit der Eisenbahn oder zu Schiff eingegangene oder 
weiter beförderte ausländische Geflügel einer abermaligen amtstierärztlichen Unter- 
suchung zu unterwerfen. 
Die amtstierärztliche Untersuchung bei der Entladung kann unterbleiben, wenn 
nicht mehr als 12 Stunden zwischen der Grenzuntersuchung und der Ankunft am 
Orte der Entladung verstrichen sind. Der Grenztierarzt hat zu diesem Zweck auf 
den Begleitpapieren Tag und Stunde seiner Untersuchung zu vermerken. 
85. 
Auf das im Post- und Reisegepäckverkehr und auf das über See aus dem Ausland 
eingehende Geflügel sowie bis auf weiteres auf die Durchfuhr von lebendem Geflügel 
durch das Reichsgebiet finden vorstehende Vorschriften keine Anwendung. 
86. 
Diese Vorschriften treten am 1. Oktober 1911 in Kraft und an Stelle des § 20 
Abs. 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 20. Februar 1904, betreffend 
Maßregeln zur Bekämpfung der Geflügelcholera und der Hühnerpest (Reg. Bl. S. 5). 
Für die amtstierärztliche Untersuchung an der Grenzübergangsstelle sind die in 
§ 1 Ziff. 11 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. Juli 1908 
(Reg. Bl. S. 156) erwähnten Gebühren vom Einführenden zu bezahlen. 
Stuttgart, den 12. August 1911. 
Pischek. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.