Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 5. 
Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne natürliche Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften und einzelne eingeschriebene Hilfskassen, 
welche im Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne 
juristische Personen, 
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfideikommisse, 
deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Aufsicht 
geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis über die Masse 
durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. 
Einem Gläubiger wird für jeden Zinssatz (Art. 3 Abs. 2) nicht mehr als ein 
Konto im Staatsschuldbuch eröffnet. 
Art. 6. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte an den eingelieferten Schuldverschreibungen 
und im Falle des Art. 2 die Rechte des Einzahlers auf Barrückerstattung. 
Auf die eingetragene Buchschuld finden die für die Verzinsung und Tilgung der 
württembergischen Staatsanleihen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. 
Etwaige vertragsmäßige Beschränkungen des Staats hinsichtlich der Kündbarkeit 
der zur Umwandlung in Buchschulden eingelieferten Staatsschuldverschreibungen bleiben 
für die Buchschuld fortbestehen. 
Art. 7. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (Art. 1) und 
nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, welche 
nach dem Tode des Gläubigers der Staatsschuldenkasse gegenüber die Gläubigerrechte 
auszuüben befugt ist. Bezeichnet der Antragsteller mehrere Personen, so treten diese 
in der von dem Antragsteller zu bestimmenden Reihenfolge in Wirksamkeit. 
Diese Eintragung ist auf Antrag der in Art. 9 Abs. 1 unter Nr. 1 bis 4 und 
6 bis 8 bezeichneten Personen jederzeit zu löschen.
	        
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