Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

360 
dienstlichen Verpflichtung gegenüber einer Behörde erfolgt oder nicht für einzelne 
Fälle besondere Bestimmungen gegeben sind, 
a) durch ein Ministerium oder eine Mittelstellel 34, 
b) durch eine Bezirksstelle oder eine andere Staatsbehördi 1 
für jede Urkunde. 
Anmerkung: 
Wenn eine von einer Mittelstelle beglaubigte Urkunde auch von dem Ministerium, 
oder eine von einem Ministerium beglaubigte Urkunde auch noch seitens des Mini- 
steriums der auswärtigen Angelegenheiten beglaubigt wird, so findet hiefür kein be- 
sonderer Sportelansatz statt. 
Weitere Ausnahmen s. bei Reisepässen und Staatsangehörigkeitszeugnissen. 
2. der übereinstimmung von Aktenauszügen und Abschriften mit den Urschriften nach 
Maßgabe der im Verordnungsweg zu treffenden Bestimmung; 
3. der Richtigkeit der amtlichen Ausfertigung einer Eutschedung, Verfügung und dergl., 
außer der SchreibgebüöhHHHrr .. ......mchts 
Nr. 13. Bergbausachen (Berggesetz vom 7. Oktober 1874, Reg. Bl. S. 265): 
1. für die Verleihung eines Bergwerks und die Konsolidation von Bergwerken: 
a) bei der Ausfertigung der Urkunde (Art. 30 und 32 des Berggesetzes) und für 
Ausfertigung der Bestätigung der Konsolidation (Art. 55 und 63 Abs. 1 da- 
selbttt) 300 bis 3000 ., 
b) wenn das Bergwerk nicht betrieben wird, außerdem nach Ablauf von zwei Jahren 
vom Tage der Verleihung oder der Betriebseinstellung an auf die Dauer der 
Unterlassung des Betriebs eine Sportel, die für das dritte Jahr 150 be- 
trägt und sich für jedes weitere Jahr um 50 / erhöht. Der Ansatz der Sportel 
erfolgt mit Beginn des Jahres durch das Bergamt; 
2. für die Mutung, wenn solche freiwillig zurückgenommen, bezw. in den Fällen der 
Art. 14 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 2 ungültig wrnrd 5 bis 100 -; 
3. für die Entscheidung des Oberbergamts bei Versagung der Verleihung (Art. 31 
Abs. 1 des Berggesetzes) und bei Versagung der Bestätigung der Konsolidation 
5 bis 100 -.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.