Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 5. 
Die Staatsbehörden können Sporteln, welche durch eine unrichtige Behandlung der 
Sache ohne Schuld der Beteiligten erwachsen sind, niederschlagen. 
Auch werden, soweit nicht der Art. 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Ver waltungs- 
rechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Bl. S. 500) zur Anwendung kommt, im Ver- 
ordnungswege die Fälle bezeichnet, in welchen die Behörden wegen Mittellosigkeit der 
Beteiligten den Sportelansatz zu unterlassen oder zurückzunehmen befugt sind. 
4. Auskunftspflicht der Sportelpflichtigen. 
Art. 6. 
Dem Sportelpflichtigen liegt ob, den die Sportel ansetzenden Behörden auf Ver- 
langen über alle Tatsachen, die auf die Sportelpflicht oder die Höhe der Sportel von 
Einfluß find, richtige und vollständige Auskunft zu geben, insbesondere bei Werts= und 
bei Kostenermittlungen über den Wert und die Kosten des sportelpflichtigen Gegenstands 
wahrheitsgetreue Angaben zu machen und bei Vertragsabgaben die Vertragsurkunden in 
Urschrift oder beglaubigter Abschrift zur Einsichtnahme vorzulegen. Der Sportelpflich- 
tige kann verlangen, daß die Vertragsurkunde in seiner Gegenwart eingesehen und nach 
Entnahme der für den Sportelansatz in Betracht kommenden Tatsachen alsbald wieder 
zurückgegeben wird. 
Wenn der Sportelpflichtige oder sein Vertreter die verlangte Auskunft innerhalb 
der gestellten Frist nicht gibt oder die Urkunden nicht vorlegt, oder wenn Verdacht vor- 
handen ist, daß die gegebene Auskunft nicht richtig oder unvollständig ist, so ist die mit 
dem Sportelansatz befaßte Behörde befugt, die nach Art. 7 vorgesehenen Erhebungen ein- 
zuleiten und die Sportel nach pflichtmäßigem Ermessen festzustellen. Gegen den hienach 
erfolgten Sportelansatz verliert der Sportelpflichtige, der die Auskunft verweigert oder 
die Urkunde nicht vorgelegt hat, das Recht der Beschwerde (Art. 10), sofern er nicht 
Umstände nachweisen kann, die die Versäumnis entschuldbar machen. 
Von der Verpflichtung zur Vorlage der Vertragsurkunden sind in den Fällen der 
Tarifnummer 33 befreit: offene Handelsgesellschaften, Erwerbs= und Wirtschafts- 
genossenschaften.
	        
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