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5. Auskunftspflicht der Behörden.
Art. 7.
Die Staats= und Gemeindebehörden sowie die Beamten der freiwilligen Gerichts-
barkeit einschließlich der öffentlichen Notare sind verpflichtet, den mit dem Sportelansatz
befaßten Behörden und Beamten auf Ersuchen Auskunft zu erteilen über die für die
Festsetzung der Sportel in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse,
Einsicht von den bei ihnen vorhandenen Akten und Urkunden zu gewähren, sowie auf
Ersuchen Abschriften der für diese Verhältnisse in Betracht kommenden Urkunden mit-
zuteilen.
6. Wertsermittlung.
Art. 8.
1. Für die Wertsermittlung ist der gemeine Wert (Verkaufswert) zur Zeit des
Eintritts der Sportelpflicht zugrunde zu legen, soweit nicht im folgenden oder in dem
Tarif ein anderes bestimmt ist.
Der gemeine Wert ist durch Schätzung festzustellen. Zu diesem Zweck kann eine
Beweisaufnahme, die Begutachtung durch Sachverständige, die Einnahme eines Augen-
scheins angeordnet werden.
Schätzung kann unterbleiben, wenn der Wert auf Grund einer Verständigung mit
den Beteiligten festgestellt werden kann.
2. Geldforderungen werden nach dem Betrag, auf den sie lauten, andere Forderungen
nach dem Wert des Gegenstands der geschuldeten Leistung berechnet.
Bei unsicheren Forderungen entscheidet der mutmaßliche Wert.
Bei Wertpapieren, die einen Kurs haben, ist, soweit nicht der Tarif ein anderes
bestimmt, der Tageskurs als Wert anzusehen, bei Wertpapieren ohne Tageskurs der
Nennwert, soweit nicht ein höherer oder niederer Wert nachzuweisen ist.
3. Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen wird nach
den Grundsätzen des Art. 21 Ziff. 3, Ziff. 4 Abs. 1 und 3 und Ziff. 5 des Gesetzes
vom 28. Dezember 1899, betreffend die Besteuerung des Umsatzes von Grundstücken
(Umsatzsteuer), Reg. Bl. S. 1254, ermittelt.
4. Haben die Beteiligten den Wert des sportelpflichtigen Gegenstands in einer Ur-