Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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3. bei den Vordiplomprüfungen sowie Semestralprüfungen und sonstigen Vor- 
prüfungen an diesen Anstalen 52½ 
4. bei den Reifeprüfungen an den höheren Schulen inschließich der evangelischen 
und katholischen Konkursprüfung. . .. ... .....20»« 
5beidenPrimareifeprufiingen............15.-« 
6. bei der Erlangung der wisenschaftlichen Befahigung für den einjährig-frei— 
willigen Militärdient .. .......10.,« 
7.beidemevangelischenundkatholischenLandexamen.....10»-, 
8. bei den Ergänzungsprüfungen an höheren Schulen in Latein oder Griechisch 
oder Hebräisch 20 
9. bei den Abgangsprüfungen an höheren Mädchenschulen .. 3 , 
10. bei den Prüfungen für die Aufnahme in die Lehrer- und Lehrerinnenseminare 
sowie für die Zulassung zum Vorsängerdiennst 3 4 
11. bei den Prüfungen für Gewerbe- und kaufmännische Lehrlinge 3 4. 
Die Sporteln sind auf den auszustellenden Zeugnissen, Diplomen usw. zu ver- 
merken. 
Zuständig zum Ansatz der Sportel ist die Behörde oder Anstalt, von der oder 
bei der die Prüfung abgehalten wird. Bei den beiden evangelisch-theologischen Dienst- 
prüfungen erfolgt der Ansatz durch das Evangelische Konsistorium, bei den katholisch- 
theologischen Dienstprüfungen (akademische Schlußprüfung und Pfarrkonkurs) durch den 
Katholischen Kirchenrat, bei den Rabbinats= und Vorsängerdienstprüfungen durch die 
Israelitische Oberkirchenbehörde. 
8 5. 
Zu Nr. 67 Schreibgebühr. 
Der Einzug und die Verrechnung von Schreibgebühren erfolgt bei der Behörde 
oder Anstalt, bei der diese Gebühren anfallen, zu Gunsten ihrer Kanzleikosten.
	        
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