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gegangenen drei Jahre und deren vorübergehende Unterbrechung (Art. 65 Abs. 2, Art. 66
Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung) sowie sonstige
Bescheinigungen über Beschäftigungsverhältnisse hat die Ortsbehörde für die Arbeiter-
versicherung auszustellen; sie hat auch Zeugnisse der Arbeitgeber zu beglaubigen.
Zur Beglaubigung von Bescheinigungen, die eine Behörde ihren gegenwärtigen
oder früheren Bediensteten über Beschäftigungsverhältnisse erteilt, genügt die Bei-
druckung des Dienstsiegels der Behörde.
Bescheinigungen und Nachweise für nach Art. 64 bis 66 des Einführungsgesetzes zur
Reichsversicherungsordnung anrechnungsfähige Zeiten können die Versicherten der Ver-
sicherungsanstalt, an die ihre Quittungskarten nach Aufrechnung abgegeben werden, zur
Aufbewahrung übermitteln; die Versicherten übergeben die Urkunden der Ausgabestelle,
die sie der abzuliefernden Ouittungskarte anschließt.
Zu Art. 95 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung.
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Ansprüche auf Erstattung von Beiträgen nach §§ 43 und 44 des Invalidenver-
sicherungsgesetzes, soweit sie nach Art. 75 des Einführungsgesetzes zur Reichsversiche-
rungsordnung noch zulässig sind, können durch Vermittlung der Ortsbehörde für die
Arbeiterversicherung, in deren Bezirk der Wohnort oder der letzte Beschäftigungsort des
Erstattungsberechtigten liegt, beim Versicherungsamt angemeldet werden.
In den Fällen des § 43 a. a. O. hat der Antragsteller die letzte Quittungskarte,
die Bescheinigungen über den Inhalt der früheren Ouittungskarten und den Aner-
kennungsbescheid über Bewilligung der Unfallrente vorzulegen. Das Anmeldungsproto-
koll hat den Tag der Anmeldung, die Personalien des Antragstellers und die Angabe
zu enthalten, ob dem Antragsteller eine Invalidenrente bewilligt worden ist oder nicht.
In den Fällen des § 44 a. a. O. sind die letzte Quittungskarte, die Bescheini-
gungen über den Inhalt der früheren Ouittungskarten des verstorbenen Versicherten,
eine Sterbeurkunde und eine Heirats= oder Abstammungsurkunde beizubringen. Das An-