Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundsechzigster Jahrgang. 1901. (62)

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3.

Aus

1901

die  Alten  über  Vormundschaften,  Pflegschaften  und  Beistandschaften,  in
denen  eine  Vermögensverwaltung  nicht  stattgefunden  hat.

8  12.
den  in  den  §§  10  und  11  bezeichneten  Akten  sind  vor  der  Vernichtung

die  Schriftstücke,  welche  nach  §  9  Nr.  1  dauernd  aufzubewahren  sind,  herauszunehmen.

C.  Instizverwaltung.
8  183.

Von  der  Vernichtung  bleiben  ausgeschlossen:

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Zur

rr  —

.  diejenigen  Akten,  welche  ein  besonderes  juristisches,  geschichtliches  oder

rulturgeschichtliches  Interesse  haben:
die  Standesamtsregister  und  die  hierauf  bezüglichen  Akten.

8  14.
Vernichtung  nach  30  Jahren  sind  geeignet:

4.  die  Generalakten,  soweit  nicht  anderweite  Anordnungen  getroffen  sind;

die  Personalakten  der  Beamten  sowie  die  Akten  über  ein  Disziplinarverfahren;
  die  Frist  beginnt  mit  dem  Ausscheiden  der  Beamten  aus  dem
Justizdienste:

die  Bücher  über  vorläusige  Verwahrungen  und  Urkundenverwahrungen
mit  Ausnahme  der  Verwahrungsbücher  für  Verfügungen  von  Todeswegen
sowie  die  dazu  gehörigen  Belege.

*  15.

Zur  Vernichtung  nach  10  Jahren  sind  geeiguet:

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.die  Akten  über  die  von  den  Aufsichtsbehörden  aufgenommenen  Revisionsverhandlungen;


die  auf  das  Kassenwesen  bezüglichen  Akten  und  Bücher;

3.  die  an  die  Amtsgerichte  abgelieferten  Dienstregister  und  Akten  der

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Gerichtsvollzieher:

die  Gefangenbücher  über  Straf=  und  Untersuchungsgefangene;