Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Autonomie untersteht, soll in erster Linie stets dieses Hausgesetz, und, wo dieses nicht 
Bestimmungen enthält, Herkommen und Observanz unseres Hauses, darnach aber das 
Privatfürstenrecht und in letzter Linie erst das bürgerliche Recht maßgebend sein. 
Achter, neunter und zehnter RKbschnitt 
(enthalten Vorschriften über Kosten, Familienrat und Schiedsgericht). 
Elfter Abschnitt. 
Bon dem Saus-- und Tamiliengut. 
§ 34. 
Rechtliche Stellung und Bestandteile. 
Das Haus= und Familien-Stammguts-Vermögen des gräflich Aldenburg-Ben- 
tinck und Waldeck-Limpurg'schen Hauses, so wie es uns von den Vorfahren überkommen 
ist und noch erwächst, bildet ein unteilbares Ganzes und kann nur gemäß der Ver- 
fügung und Zustimmung aller vollberechtigten, großjährigen, geschäftsfähigen Agnaten 
des gräflichen Hauses veräußert oder belastet werden. 
Sein Besitz geht unter Bevorzugung des Mannesstammes und unter Hintansetzung 
des Weiberstammes nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealerbfolge 
jeweils auf den nach dem Hausgesetz (vergl. § 35) Berechtigten über. (Vergl. 8 37, 
insbesondere C.) 
Die Bestandteile dieses Stammguts sind: 
3. Die Standesherrlichkeit Waldeck-Limpurg-Gaildorf im Königreich Württemberg.
	        
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