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ohne die hausverfassungsmäßig angeordnete Genehmigung der agnatischen Mitglieder
des Hauses verfügen.
Das Haupt hat als Besitzer im Sinne der Vorfahren, von denen uns das
Stammgut überkam, ein getreuer Verwahrer, Verwalter und Mehrer zu sein.
Demgemäß gelten folgende Bestimmungen:
B. Der jeweilige Hausgutsbesitzer ist berechtigt, das Hausgut nach seinem Er-
messen zu verwalten und die Nutzungen aus ihm zu ziehen, gleichzeitig aber auch ver-
pflichtet, dessen Grundstock zu erhalten und möglichst zu verbessern und vermehren, jede
Verminderung des Hausgutes aber zu vermeiden. Insbesondere sind die Forsten nach-
haltig zu bewirtschaften und die Gebäude nebst den Inventarien in gutem Stande zu
erhalten. (Vergl. § 13.)
Alle auf dem Hausgut haftenden Lasten, Steuern und sonstigen Abgaben, ebenso
die Kosten etwaiger Rechtsstreite bezüglich des Hausvermögens, desgleichen der gesamte
Verwaltungsaufwand sind aus den Erträgnissen des Hausgutes zu bestreiten.
C. Das gräfliche Hausgut in seiner Gesamtheit, wie es ist oder noch erwächst,
ist unveräußerlich. Als Veräußerung ist zu betrachten nicht nur „Verkauf“, sondern
auch Tausch, Schenkung, Vergebung durch letztwillige Verfügung, Verpfändung, Be-
schwerung mit dauernden Lasten, Hingabe zu Lehn, Erbpacht und dergleichen.
Einzelne Bestandteile, Nebenstücke oder Zubehörungen dürfen von dem jeweiligen
Oberhaupt veräußert werden, sofern das Interesse des Hausgutes es rätlich macht;
der Kaufschilling oder das eingetauschte Objekt bilden aber sofort wieder Bestandteile
des Hausvermögens und der bare Erlös ist nach Befinden des Familienrates wieder
in Grundbesitz anzulegen.
Zur Gültigkeit einer jeden Veräußerung ist die schriftliche Einwilligung der beiden
nächsten Agnaten (8 20) erforderlich.
In dieser Ermessen steht es, sofern es sich um besonders wichtige Veränderungen
im Bestande des Hausgutes handelt, den Familienrat gleichfalls zur Zustimmung auf-
zufordern. Verweigert der Familienrat die Zustimmung zu Veräußerungen, so ist dessen
Beschluß maßgebend, auch gegenüber entgegenstehender Willensmeinung der nächsten Agnaten.