Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Der Hausgutsinhaber hat jedoch für Ersatz der von ihm veräußerten Fahrnisse 
Sorge zu tragen. 
Verpfändung solcher Fahrnisse ist unstatthaft und rechtsungültig. 
G. Belastungen des gräflichen Hausgutes mit wiederkehrenden Leistungen oder 
mit Schulden bedürfen gleichfalls der schriftlichen Einwilligung der nächsten Agnaten. 
Schulden dürfen nur ausnahmsweise ausgenommen werden, z. B. zur Abwendung 
einer dem Grundstocke des Hausgutes drohenden Gefahr, zur Abführung einer alle 
Hausgutsnachfolger verbindenden Forderung, zur Zahlung einer vom Staate ausdrücklich 
auf das Vermögen gelegten außerordentlichen Abgabe, zur Bestreitung einer außer- 
ordentlichen Baulast oder zur Ausstattung der gräflichen Söhne und Töchter. 
In jedem derartigen Falle ist mit Zugrundelegung eines vom Familienrat zu 
genehmigenden Tilgungsplanes die jährliche Tilgungsrente festzusetzen, mittels welcher, 
neben der Verzinsung, die Hausesschuld aus den Hausgutserträgnissen in einer be- 
stimmten, möglichst kurz zu bemessenden Reihe von Jahren abzutragen ist. 
Die Belastung der Standesherrschaft Waldeck-Limpurg mit Schulden, wenigstens 
soweit deren Bestand durch das Erbstatut vom 18. November 1821 festgelegt war, ist 
gemäß § 1 jenes Statuts ausgeschlossen. Wegen späterer Hinzuerwerbungen gelten 
dagegen obige Bestimmungen. 
H. Alle nicht unter den hausgesetzlichen Normen gewirkten Schulden sind persönliche 
und verpflichten zwar den vertragschließenden Hausgutsbesitzer zur Zahlung aus seinen 
Einkünften, nicht aber das gräfliche Haus und das gräfliche Stammgut, sowie den 
Hausgutsnachfolger, es sei denn, letzterer hätte diese Privatschulden aus einem be- 
sonderen Rechtsgrunde zu vertreten, z. B. er hätte ihn beerbt. 
I. Eine Verfügung im voraus über die künftig aufkommenden Erträgnisse des 
Hausgutes durch Veräußerung, Verpfändung, Abtretung steht dem Hausgutsbesitzer 
nur zur Hälfte ihrer Höhe und für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu, nie 
aber über die Lebensdauer des Hausgutsbesitzers hinaus. (Vergl. § 36 Abfk. 4.) 
K. Eine Verpachtung gräflicher Güter auf längere Dauer, als 18 Jahre, oder 
eine Vermietung oder Verpachtung der Schlösser, Parke, Jagden auf längere Dauer, 
als 10 Jahre, bedarf der Einwilligung der nächsten Agnaten.
	        
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