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Es sei denn, daß letztwillige entgegenstehende Verfügungen des abgeschiedenen
Oberhauptes vorhanden sind über Objekte, welche dieser aus seinen Mitteln, z. B. den
ihm zustehenden Hausgutserträgnissen, für sich oder seine Familie erworben und aus-
drücklich bestimmt hat.
Für die nicht zum standesherrlichen Hause gehörenden Verwandten des Familien-
hauptes bleiben wegen des von letzterem hinterlassenen eigentümlichen Privatvermögens
(Allods) die gesetzlichen Erbrechtsbestimmungen unberührt.
II. In gleicher Weise gehen alle Verpflichtungen des letzten Oberhauptes auf den
Hausgutsnachfolger über, falls nicht entgegenstehende letztwillige Verfügungen des letzten
Oberhauptes vorliegen.
A. Doch setzt dieser Schuldübergang voraus, daß das neue Oberhaupt von dem
Familienrat (eventuell dem Schiedsgericht) hierzu verpflichtet wird, oder es unterläßt,
den Familienrat binnen 3 Monaten (— eventuell das Schiedsgericht binnen weiteren
3 Monaten —), nach dem Tode des letzten Hausgutsbesitzers um Entscheidung dagegen
anzurufen.
Die Fristen laufen vom Tage des nachweislichen Bekanntwerdens der Schuld ab.
Der Familienrat, eventuell das Schiedsgericht, wird das neue Oberhaupt zur
Schuldübernahme verpflichten, eventuell verurteilen, wenn die Schulden im Interesse
der Erhaltung oder Verbesserung des Hausgutes aufgenommen sind und wenn nicht
nachgewiesen wird, daß der neue Besitzer nach dieser Übernahme bei gewissenhafter Aus-
übung seiner Pflichten nicht in der Lage sei, ohne sein Privatvermögen anzugreifen,
den für sich und seine Familie erforderlichen Unterhalt auf die Dauer zu bestreiten.
(Vergl. § 42 A.)
Entscheidet der Familienrat oder das Schiedsgericht, daß die Verpflichtungen des
letzten Hausgutsbesitzers ganz oder teilweise nicht von dem Nachfolger zu übernehmen
seien, so fallen insoweit die Verpflichtungen den Privaterben des Vorbesitzers zur Last.
Diese Privaterben sind demgemäß zum Verfahren vor dem Familienrat oder Schieds-
gericht zuzuziehen.
Obige Bestimmungen (II A) gelten, unbeschadet der etwa weitergehenden Rechte
dritter Gläubiger, für sämtliche beteiligten Glieder des gräflichen Hauses.