Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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B. Sollte ein Hausgutsbesitzer durch sein Verschulden, oder das seiner Verwaltung, 
bei seinem Ableben das gräfliche Hausgut in einem geringeren Bestande und Werte 
zurücklassen, als in welchem er es überkommen hat, so sind seine Privaterben bis zum 
Belaufe der Erbschaft zum Ersatze des Fehlenden verpflichtet. 
C. Der Hausgutsbesitzer hat die Kosten der standesgemäßen Beerdigung seines 
Vorgängers zu tragen und auf seine Kosten den Haushalt für die Gemahlin und Kinder 
seines Vorgängers noch sechs Monate lang zu erhalten. 
III. In entsprechender Weise wird der Übergang des Haus- und Familien-Gutes 
geregelt, wenn ein Wechsel des Besitzes nicht durch den Tod, sondern durch andere 
Gründe (§8§ 4 bis 8, 36) herbeigeführt wird. 
§§ 41 und 42 
(enthalten Vorschriften über die Bezüge der übrigen Glieder des Hauses aus den 
Erträgnissen des Hausgutes). 
Zwölster Rbschnitt 
(enthält Vorschriften über Abänderung und Geltung des Hausgesetzes). 
HBekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, 
betreffend die Ausbildung und Prüfung der Anwärter für die Unterbeamtenstellen im Eisenbahnbetrieb. 
Vom 30. März 1912. 
Die Ministerialverfügung, betreffend die Ausbildung und Prüfung der Anwärter 
für die Unterbeamtenstellen im Eisenbahnbetrieb, vom 11. Mai 1906 (Reg. Bl. S. 138) 
ist durch eine Verfügung vom heutigen Tage ersetzt worden, die in Nummer 44 des 
Amtsblatts der Verkehrsanstalten Seite 199 abgedruckt ist. 
Stuttgart, den 30. März 1912. 
Weizsäcker.
	        
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