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Tag und, wenn ein Beamter von mehreren Antragstellern beansprucht wird, auch von
jedem einzelnen Antragsteller zu entrichten. In allen anderen Fällen der Nacheichungen
außerhalb der Eichstelle werden Zuschläge nach § 1 Erster Abschnitt Ziffer 5 der
Eichgebührenordnung erhoben.
* Bei allen außerhalb der Eichstelle stattfindenden Nacheichungen sind außerdem die
Beförderungs= und Fuhrkosten nach denselben Grundsätzen wie bei den Neueichungen
zu tragen (§ 1 Erster Abschnitt Ziffer 7 der Eichgebührenordnung).
(8) Kann außerhalb der Eichstelle die Abfertigung eines zur Nacheichung angemeldeten
Meßgerätes nicht ausgeführt werden, weil
a) der vorgelegte Gegenstand sich schon bei der äußerlichen Besichtigung als unzu—
lässig erweist, oder
b) die in der Eichordnung vorgeschriebenen Vorbereitungen (Herrichtung und
Reinigung der Meßgeräte, Bereitstellung von Eichmitteln und Arbeitshilfe)
versäumt sind, oder
Jèden Beteiligten sonst ein Verschulden zur Last fällt,
so sind die Hälfte der Neueichgebühren, Zuschläge nach Maßgabe des Absatzes 1, Be-
förderungs= und Fuhrkosten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erheben. Bei mehreren
Meßgeräten sind die Gebühren und Zuschläge nur für dasjenige Meßgerät zu berechnen,
für das die höchsten Gebühren festgesetzt sind.
84.
Außerliche Besichtigung, Aufbringung von Bezeichnungen, Gebührenabrundung.
Die Vorschriften des § 1 Erster Abschnitt Ziffer 2, 1 und 8 der Eichgebühren-
ordnung gelten auch für die Nacheichung.
§ 5.
Fälligkeit und Festsetzung der Gichgebthren.
(1) Die Eichgebühren sind mit der Abfertigung der Meßgeräte fällig.
(2) Die von den staatlichen Eichbehörden angesetzten Eichgebühren fließen in die
Staatskasse, die von den Gemeindeeichämtern angesetzten Gebühren in die Gemeindekasse.