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Verfügung des Ministeriums des Innern,
betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Hufbeschlaggewerbe. Vom 28. April 1912.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät wird zum Voll-
zug des Gesetzes vom 28. April 1885, betreffend das Hufbeschlaggewerbe (Reg. Bl. S. 79),
unter Aufhebung der Verfügungen des Ministeriums des Innern vom 11. Juni 1885
(Reg. Bl. S. 215) und vom 22. Juli 1907 (Reg. Bl. S. 266) nachstehendes verfügt:
I. Grfordernis der Prüfung.
81.
"1) Die durch Art. 1 des Gesetzes geforderte Prüfung im Hufbeschlag kann erstanden werden:
1. bei den Prüfungskommissionen an den Lehrwerkstätten für Hufschmiede,
2. bei den nach der Militärveterinärordnung bestellten militärischen Prüfungs-
kommissionen.
2über das Bestehen der Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
82.
(1) Den Zeugnissen über das Bestehen der in § 1 bezeichneten Prüfungen stehen gleich
die in Württemberg früher ausgestellten Zeugnisse über das Erstehen der Schlußprüfung
bei den Lehrkursen für Hufschmiede an der Tierärztlichen Hochschule zu Stuttgart und
diejenigen Prüfungszeugnisse, die in andern Staaten des Deutschen Reichs nach den dort
auf Grund des § 30 a der Reichsgewerbeordnung erlassenen Vorschriften zum Betrieb
des Hufbeschlaggewerbes ermächtigen.
(2 Approbierte Tierärzte und die in § 1 Ziff. 5 der Verfügung des Ministeriums
des Innern vom 8. April 1872, betreffend den Einfluß der Deutschen Gewerbeordnung
auf das Medizinalwesen (Reg. Bl. S. 143), bezeichneten Tierärzte, sowie die früher auf
Grund der Allgemeinen Kriegsdienstordnung für die Württembergischen Truppen geprüften
Hufschmiede bedürfen eines besonderen Prüfungsnachweises für den Betrieb des Huf-
beschlaggewerbes nicht.
II. Vorbereitung zu der Prüfung. Anterrichtskurse.
83.
(1) Denjenigen, welche die Prüfung erstehen wollen, ist es überlassen, wo und in welcher
Weise sie die hiezu erforderliche Befähigung erwerben wollen.