Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(2) Zur Erleichterung der Vorbereitung werden in der Regel alljährlich drei Unterrichts- 
kurse von je dreimonatiger Dauer an jeder der an verschiedenen Orten des Landes ein- 
gerichteten Lehrwerkstätten für Hufschmiede veranstaltet. 
84. 
(1) Die Kosten der Unterrichtserteilung werden von der Staatskasse getragen. 
(2) Schüler, die den Unterrichtskurs vor seiner Beendigung ohne Genehmigung der 
Zentralstelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch ihr Verschulden die Entfernung 
aus demselben veranlassen (zu vergl. § 10) oder sich der Erstehung der Prüfung binnen 
einer ihnen gesetzten Frist entziehen, haben die durch ihren Eintritt in den Kurs der 
Staatskasse entstandenen Kosten zu ersetzen. 
2 Die Herbeiführung des Kostenersatzes liegt der Zentralstelle für die Landwirtschaft 
ob. Aus besonderen Gründen kann dieselbe von der Einziehung des Kostenersatzes absehen. 
§ 5. 
1) Der theoretische Unterricht wird durch einen Tierarzt, der praktische Unterricht durch 
den Lehrschmied erteilt. Der Tierarzt hat sich auch über den Gang des praktischen 
Unterrichts und über die praktische Beschäftigung der Schüler in fortlaufender Kenntnis 
zu halten. 
2) Die Leitung und Beaufsichtigung der Lehrwerkstätten liegt der Zentralstelle für die 
Landwirtschaft unter Mitwirkung der Oberämter ob. 
86. 
(1) Die Unterrichtskurse finden in der Regel in den Monaten Januar bis März, Mai 
bis Juli und Anfang September bis Anfang Dezember statt. Die Gesuche um Zu— 
lassung zu den Unterrichtskursen müssen mindestens vier Wochen vor deren Beginn bei 
dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte befindet, vorschriftsmäßig 
(§ 7) angebracht werden. 
(2) Aus besonderen Gründen kann die Zentralstelle für die Landwirtschaft einzelne Unter- 
richtskurse auf andere Zeiten verlegen, andere Meldefristen bestimmen oder den Wegfall 
eines einzelnen Unterrichtskurses anordnen (zu vergl. § 9). 
(5) Die Abhaltung der Unterrichtskurse und die Zulassungsbedingungen, sowie die gemäß 
Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind durch den Staatsanzeiger und das Wochenblatt für 
Landwirtschaft öffentlich bekannt zu machen.
	        
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