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(2) Zur Erleichterung der Vorbereitung werden in der Regel alljährlich drei Unterrichts-
kurse von je dreimonatiger Dauer an jeder der an verschiedenen Orten des Landes ein-
gerichteten Lehrwerkstätten für Hufschmiede veranstaltet.
84.
(1) Die Kosten der Unterrichtserteilung werden von der Staatskasse getragen.
(2) Schüler, die den Unterrichtskurs vor seiner Beendigung ohne Genehmigung der
Zentralstelle für die Landwirtschaft verlassen oder durch ihr Verschulden die Entfernung
aus demselben veranlassen (zu vergl. § 10) oder sich der Erstehung der Prüfung binnen
einer ihnen gesetzten Frist entziehen, haben die durch ihren Eintritt in den Kurs der
Staatskasse entstandenen Kosten zu ersetzen.
2 Die Herbeiführung des Kostenersatzes liegt der Zentralstelle für die Landwirtschaft
ob. Aus besonderen Gründen kann dieselbe von der Einziehung des Kostenersatzes absehen.
§ 5.
1) Der theoretische Unterricht wird durch einen Tierarzt, der praktische Unterricht durch
den Lehrschmied erteilt. Der Tierarzt hat sich auch über den Gang des praktischen
Unterrichts und über die praktische Beschäftigung der Schüler in fortlaufender Kenntnis
zu halten.
2) Die Leitung und Beaufsichtigung der Lehrwerkstätten liegt der Zentralstelle für die
Landwirtschaft unter Mitwirkung der Oberämter ob.
86.
(1) Die Unterrichtskurse finden in der Regel in den Monaten Januar bis März, Mai
bis Juli und Anfang September bis Anfang Dezember statt. Die Gesuche um Zu—
lassung zu den Unterrichtskursen müssen mindestens vier Wochen vor deren Beginn bei
dem Oberamt, in dessen Bezirk sich die betreffende Lehrwerkstätte befindet, vorschriftsmäßig
(§ 7) angebracht werden.
(2) Aus besonderen Gründen kann die Zentralstelle für die Landwirtschaft einzelne Unter-
richtskurse auf andere Zeiten verlegen, andere Meldefristen bestimmen oder den Wegfall
eines einzelnen Unterrichtskurses anordnen (zu vergl. § 9).
(5) Die Abhaltung der Unterrichtskurse und die Zulassungsbedingungen, sowie die gemäß
Abs. 2 getroffenen Verfügungen sind durch den Staatsanzeiger und das Wochenblatt für
Landwirtschaft öffentlich bekannt zu machen.