Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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g 13. 
Bedingung für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Erstehung der 
Gesellenprüfung im Schmiedehandwerk und der Zurücklegung einer dreijährigen Gesellen- 
zeit, wobei die Zeit der Beschäftigung im Hufbeschlag besonders angegeben sein muß. 
Prüflinge, welche vor dem 1. April 1884 geboren sind, haben anstatt der Erstehung der 
Gesellenprüfung wenigstens die Zurücklegung einer zweijährigen erfolgreichen Lehrzeit im 
Schmiedehandwerk oder den Besitz der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in diesem 
Handwerk nachzuweisen. Die urkundlichen Belege hierüber sind dem Zulassungsgesuch 
anzuschließen. 
8 14. 
(1) über die Zulassung entscheidet die Zentralstelle für die Landwirtschaft auf Antrag 
des Oberamts, in dessen Bezirk die Prüfung stattfindet, nach Einvernahme des den 
Unterricht an der Lehrwerkstätte erteilenden Tierarzts und Lehrschmieds. Wenn der 
Tierarzt oder Lehrschmied gegen die Zulassung eines Prüflings Einsprache erhebt, ist 
dies in dem von dem Oberamt der Zentralstelle für die Landwirtschaft vorzulegenden 
Verzeichnis der angemeldeten und der an dem Unterrichtskurs beteiligten Prüflinge zu 
bemerken. 
(2) Bei Vorlage dieses Verzeichnisses ist zugleich über etwaige Anzeigen von Kursteil- 
nehmern, daß sie die Prüfung nicht mitmachen wollen (zu vergl. § 12 Abs. 1), zu berichten. 
* Sind zu einer Prüfung einschließlich der Teilnehmer an dem vorausgehenden 
Unterrichtskurs mehr Personen angemeldet, als nach den Einrichtungen der Lehrwerkstätte 
zweckmäßig geprüft werden können, so können diejenigen, welche an dem betreffenden 
Unterrichtskurs nicht teilgenommen haben, zu einer andern Prüfung verwiesen werden. 
(4) Nachdem die Zulassung zur Prüfung verfügt ist, läßt das Oberamt (Abs. 1) die 
zugelassenen Prüflinge durch Vermittelung der Ortsbehörde ihres Wohnorts gegen 
Empfangsbescheinigung zur Prüfung vorladen. Den Teilnehmern an dem betreffenden 
Unterrichtskurs ist über den Beginn ihrer Prüfung gleichfalls Eröffnung zu machen. 
g 16. 
"1) Die Prüfung wird von einer Kommission abgehalten, welche aus dem den Unter- 
richt erteilenden Tierarzt und Lehrschmied und dem von dem Ministerium des Innern 
für die Prüfungen bestellten tierärztlichen Kommissär besteht. Letzterer führt den Vorsitz
	        
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