Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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(8) Sodann ist das Gesuch mit den erwachsenen Akten der Zentralstelle für die Land- 
wirtschaft und von dieser dem Ministerium des Innern mit gutächtlichem Antrag vor- 
zulegen. Der Antrag hat sich auch auf den Sportelansatz zu erstrecken. 
(4) Bei der Behandlung der Befreiungsgesuche ist im Auge zu behalten, daß das 
Ministerium solchen Gesuchen, für welche Gründe nur in den persönlichen Verhältnissen 
des Gesuchstellers vorliegen, überhaupt nicht stattgeben wird, und daß alle Befreiungen 
nur auf einen bestimmten Zeitraum und auch dann nur in stets widerruflicher Weise 
werden erteilt werden. 
Stuttgart, den 29. April 1912. 
Pischek.
	        
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