Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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a. die Zentralstelle für Gewerbe und Handel als Eichaussichtsbehörde (8§ 14), 
b. die staatlichen Eichämter (§ 15), 
c. die Gemeindefaßeichämter (§88 18 bis 26). 
*2 Den ordentlichen Polizeibehörden (Ortspolizeibehörden, Oberämtern, Kreisregie- 
rungen) liegt unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern die Durchführung und 
Überwachung der Vorschriften über das Maß= und Gewichtswesen ob. 
G) Die Polizeibehörden und Eichbehörden haben sich gegenseitig zu unterstützen. 
87. 
Entscheidungen über die Eichpflicht und Eichfähigkeit. 
S) Über die Eichpflicht eines Meßgeräts entscheiden die Oberämter. Über die Anfech- 
tung der oberamtlichen Entscheidungen gelten die einschlägigen Vorschriften der Bezirks- 
ordnung (Art. 79). 
(2) Über die Eichfähigkeit entscheidet in Zweifelsfällen die Zentralstelle für Gewerbe 
und Handel und an letzter Stelle die Kaiserliche Normal-Eichungskommission (vergl. § 11 
der Eichordnung). 
88. 
Die Ordnungszahlen der Eichbehörden. 
(1) Um aus dem Eichstempel ersehen zu können, welche Behörde die Eichung vorgenommen 
hat, führt jede Eichbehörde ein besonderes Stempelzeichen (Eichband in verschiedener 
Ausführung) nach der Verordnung des Bundesrats vom 14. November 1911, betreffend 
die bei der Eichung anzuwendenden Stempel= und Jahreszeichen (Reichs-Gesetzbl. S. 951). 
G) Den Eichaufsichtsbehörden ist dabei eine oberhalb des Eichbands zu führende Ord- 
nungszahl innerhalb des Reichsgebiets zugeteilt. Die Zentralstelle für Gewerbe und 
Handel führt die Ordnungszahl 22. 
6) Die Eichämter und Gemeindefaßeichämter führen neben der Ordnungszahl ihrer 
Aussichtsbehörde (oberhalb des Eichbands) noch eine Ordnungszahl unterhalb des Eich- 
bands.
	        
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