Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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( Bei Eichstempelungen an den ständigen Nebenstellen wird neben der Ordnungszahl 
des Eichamts noch ein die Nebenstelle kennzeichnender lateinischer Buchstabe beigesetzt. 
Die Herbstnebenstellen, d. h. diejenigen Nebenstellen, welche nur im Herbst besucht 
werden, erhalten keine Buchstaben. 
89. 
Arten der eichamtlichen Geschäfte. 
(0) Die Eichbehörden besorgen: 
1. die Neueichung, 
2. die Nacheichung, 
3. die Befundprüfung, d. h. die Prüfung geeichter Meßgeräte, jedoch ohne Stempe— 
lung, zur Feststellung darüber, ob das Meßgerät noch verkehrsfähig ist, 
4. die Prüfung und Beglaubigung von Meßgeräten und anderen Gegenständen, 
nämlich: 
a) die Prüfung und Beglaubigung eichfähiger und nichteichfähiger Meßgeräte, 
h) die Prüfung und Beglaubigung von Hilfsmitteln der Messung und Wägung, 
c) die Prüfung und Beglaubigung von Meßgeräten (Normalen und Normal- 
geräten), bei welchen eine höhere Genauigkeit als bei den entsprechenden Ver- 
kehrsgegenständen gefordert wird, 
d) die Prüfung, Einteilung und Raumgehaltsermittlung nicht eichfähiger Gefäße 
und Behälter für Flüssigkeiten. 
2) Die unter Ziffer 4 genannten Arbeiten werden unter dem Namen „Cichamtliche 
Prüfungs= und Beglaubigungsarbeiten“ zusammengefaßt. Sie werden ohne Rücksicht 
auf den Wohnort des Besitzers von allen zu ihrer Ausführung ermächtigten Eichbehörden 
vorgenommen. 
l 10. 
Die eichamtliche Abfertigung im allgemeinen. 
Die eichamtliche Abfertigung wird nach Maßgabe der Eichordnung und der von der 
Kaiserlichen Normal-Eichungskommission erlassenen Instruktionen vorgenommen.
	        
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