Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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bürgerliche Begleiter (Reg. Bl. S. 268), soweit sie noch in Geltung steht, mit Aller- 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät aufgehoben; 
II. die Gefangenentransportordnung vom 21. März 1903 (Reg. Bl. S. 111) 
dahin geändert: 
1. Im § 7 erhält 
aà) der Absatz 1 folgende Fassung: 
Der Transport von Gefangenen, bei denen wegen ihrer geringeren Gefährlichkeit 
oder weil aus sonstigen Gründen ihre Entweichung auf dem Transport nicht 
zu befürchten ist, die Begleitung durch Landjäger oder Ortspolizeidiener nicht 
erforderlich erscheint, kann durch besonders bestellte bürgerliche Gefangenen- 
begleiter bewirkt werden, soweit es sich nicht um Einlieferung eines Ver- 
urteilten in eine höhere Strafanstalt handelt. 
b) Der Absatz 4 wird gestrichen. 
2. Im § 45 erhält der Absoatz 4 folgende Fassung: 
Die in Absatz 2, 3 enthaltenen Beschränkungen in der Benützung der Eisenbahn 
finden auf Transporte Gefangener durch unbewaffnete bürgerliche Begleiter 
keine Anwendung. 
Stuttgart, den 9. Jannar 1912. 
Schmidlin. Pischek. 
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern. 
betreffend die Einfuhr von Tieren für zoologische Gärten und ähnliche Austalten. 
Vom 2. Januar 1912. 
In das Verzeichnis der zoologischen Gärten und ähnlichen Anstalten, denen Er- 
leichterungen bei der Einfuhr fremdländischer Tiere zu wissenschaftlichen oder Ausstellungs- 
zwecken gewährt worden sind (zu vergl. die Anlage zu der Verfügung des Ministeriums 
des Innern vom 1. Februar 1908, Reg. Bl. S. 10, sowie die Bekanntmachungen des-
	        
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