Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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entscheidet. Die Zulassung wird versagt, wenn das Bedürfnis an Eichbeamten gedeckt ist, 
oder die Geschäftsverhältnisse der Eichämter eine gründliche Ausbildung weiterer Bewerber 
nicht ermöglichen. Militäranwärter werden nur im Verhältnis zu der Zahl der ihnen vor- 
behaltenen Stellen zugelassen. 
g 29. 
Der eichtechnische Vorbereitungsdienst. 
(1) Die nach § 28 zugelassenen Bewerber werden von der Zentralstelle für Gewerbe und 
Handel einem staatlichen Eichamt zur eichtechnischen Ausbildung zugeteilt. 
(2) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens 6 und höchstens 12 Monate. In die 
6 Monate kann die bei anderen deutschen Eichämtern zugebrachte Vorbereitungszeit ein- 
gerechnet werden. 
(3) Ist nach 3 Monaten die Ausbildung eines Bewerbers so weit fortgeschritten, daß er 
zur selbständigen Ausführung von Eicharbeiten verwendet werden kann, so kann ihm die 
Zentralstelle für Gewerbe und Handel ein Taggeld in einer seinen Leistungen entsprechenden 
Höhe gewähren. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht. 
li 30. 
Die Voraussetzungen für die Anstellung. 
(1) Voraussetzungen für die Anstellung im staatlichen Eichdienst sind: 
1. der Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 
die Vollendung des 23. Lebensjahrs, 
eine gute, durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisende Gesundheit, 
vorwurfsfreie Lebensführung, 
Ablegung eines Vorbereitungsdienstes von mindestens 6 Monaten (8 29), 
6. Bestehen der Eichmeisterprüfung (8 31). 
() Das Bestehen der Eichmeisterprüfung in einem anderen deutschen Staat kann die 
Zentralstelle für Gewerbe und Handel als Ersatz für die Erfordernisse Ziff. 5 und 6 an- 
erkennen. 
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