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(8) Die Nacheichung der Balken- und Tafelwagen bis zu 50 kg Tragkraft findet jedoch
an den unständigen Eichstellen (Abs. 2 und § 33 Abs. 2) nur dann statt, wenn die betreffen-
den Gemeinden einen Doppelsatz von 10, 5 und 2 kg-Gewichten mit der Genauigkeit von
Gebrauchsnormalen zur ausschließlichen Verfügung der Eichbeamten bereithalten. Die
Nacheichung der Wagen bis zu 200 kg Tragkraft wird an den unständigen Eichstellen nur
dann vorgenommen, wenn außerdem noch 100 kg Gewichte zur Verfügung der Eichbe-
amtengehalten werden; für größere Wagen bis 3000 kg erhöht sich die zusätzliche Gewichts-
größe auf 200 kg. Voraussetzung ist in allen Fällen außerdem, daß die Gewichte sorgfältig
aufbewahrt, nur zur Nacheichung benützt und vor der Nacheichung dem Eichbeamten zur
Prüfung vorgelegt werden.
(4) Außerhalb der Eichstellen ist die Nacheichung während der Rundreisen in den Fällen
des § 11 unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig.
(5) Fässer und Herbstgefäße, alle Präzisionsmeßgeräte, die selbsttätigen Wagen, sowie
die Wagen mit dreijähriger Nacheichfrist (Wagen mit größter zulässiger Last von 3000 kg
und darüber, sowie festfundamentierte Wagen) werden in der Regel bei den Rundreisen
der Eichbeamten nicht nachgeeicht. Die Fässer und Herbstgefäße werden vielmehrregelmäßig
nur in den ständigen Eischstellen, die selbsttätigen Wagen sowie die Wagen mit drei-
jähriger Nacheichfrist in besonderem Termin an ihrem Standort nachgeeicht. Präzisions-
meßgeräte sind einem Eichamtoder einer mit der Befugnis zur Präzisionseichung versehenen
ständigen Nebenstelle an den Eichtagen zur Nacheichung vorzulegen. Über die Nacheichung
der Präzisionswagen und Gewichte in den Apotheken u. dergl. s. § 37.
l 35.
Verzeichnisse der Besitzer eichpflichtiger Meßgeräte.
(1) Alljährlich übersenden die Eichämter im Monat Dezember den Ortspolizeibehörden
derjenigen Gemeinden, in welchen die Nacheichung im Laufe des nächsten Jahres statt-
finden wird, ein vorgedrucktes Verzeichnis zur Eintragung der Besitzer nacheichpflichtiger
Meßgeräte (einschließlich der öffentlichen Behörden) unter Anschluß des letzten Verzeich-