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nisses. Bei der ersten Ubersendung tritt an die Stelle dieses letzteren Verzeichnisses das im
Jahre 1909 ausgenommene Verzeichnis der Besitzer eichpflichtiger Meßgeräte; wo ein
solches nicht aufgenommen wurde, ist es auf Verlangen des Eichamts von der Ortspolizei-
behörde anzulegen.
(2) Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, in das Verzeichnis die Besitzer nacheich-
pflichtiger Meßgeräte, straßenweise geordnet, einzutragen und den Eichämtern bis spätestens
20. Januar zurückzugeben. Für die Eintragung ist es gleichgültig, ob die Nacheichpflicht fällig
geworden ist oder nicht.
(8) Die Eichbeamten sind verpflichtet, erforderlichenfalls die Verzeichnisse zu ergänzen.
g 36.
Der Geschäftsplan.
C) Auf Grund der eingereichten Verzeichnisse entwerfen die Eichämter den Geschäftsplan
des laufenden Jahres. Derselbe muß insbesondere die Gemeinden, in welchen die Nach-
eichung stattfinden soll, sowie für jede Gemeinde die Zahl der Besitzer der Meßgeräte und
die ungefähre Zahl der nachzueichenden Meßgeräte enthalten.
() Der Geschäftsplan ist bis spätestens 15. Februar der Zentralstelle für Gewerbe und
Handel zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. Mit dem Plan sind gleichzeitig dic
Verzeichnisse der laufenden und der letzten Nacheichperiode vorzulegen.
(8) Der genehmigte Geschäftsplan wird mit der erforderlichen Anzahl von Abzügen den
Oberämtern zugestellt, die ihn in den Bezirksamtsblättern bekannt zu geben und den
beteiligten Gemeinden zur rechtzeitigen ortsüblichen Bekanntmachung zu übersenden haben.
(4 In größeren Gemeinden werden außerdem die Besitzer nacheichpflichtiger Meßgeräte
zur Vorlage ihrer Meßgeräte zu bestimmten Stunden vom Eichamt aufgefordert werden.
g 37.
Nacheichung der Meßgeräte in den Apotheken und dergl.
0) Präzisionswagen und -gewichte, deren Anwendung und Bereit-
haltung im eichpflichtigen Verkehr durch besondere Vorschriften für die Apotheken, sowie