Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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H. Polizeiliche Prufung der Meßgerüte. 
8 39. 
(0) Den Ortspolizeibehörden liegt die polizeiliche Prüfung der eichpflichtigen Meßgeräte 
ob; sie sind zu diesem Zweck befugt, jederzeit eine Prüfung vorzunehmen und die Vorlage 
der Meßgeräte zur Prüfung zu verlangen, sowie die Geschäftsräume während der Ge— 
schäftsstunden allein oder in Begleitung der Eichbeamten zu betreten. Bei Ausübung 
dieser Befugnisse haben sie jedoch auf die geschäftlichen Interessen der Besitzer der Meß— 
geräte tunlichst Rücksicht zu nehmen, auch ihnen auf Verlangen die Anwesenheit bei der 
Prüfung zu gestatten. 
(2) Die Oberämter sind befugt, die Ortspolizeibehörden zur Vornahme allgemeiner 
Prüfungen im Benehmen mit der Zentralstelle für Gewerbe und Handel, welche bezüglich 
des Zeitpunkts, der Gegenstände der Prüfungen und des Verfahrens das Nähere vor— 
schlagen wird, anzuhalten. Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, diesen Anordnungen 
Folge zu leisten. Wegen einer einheitlichen Regelung der Prüfungen behält sich das 
Ministerium des Innern weitere Anordnung vor. 
* An Stelle der Gemeinden können die Amtskörperschaften allgemeine Prüfungen 
übernehmen (Art. 16 der Bezirksordnung). Hierbei haben sie sich vorher mit der Zentral- 
stelle für Gewerbe und Handel ins Benehmen zu setzen. 
( Die Verwendung der staatlichen Eichbeamten zu den Prüfungen ist von der Ge- 
nehmigung der Zentralstelle für Gewerbe und Handel abhängig, welche auch die für die 
Verwendung der Eichbeamten zu bezahlenden Kosten vereinbaren wird. Die gleiche Ge- 
nehmigung ist erforderlich, wenn die staatlichen Eichbeamten zu der polizeilichen Prüfung 
der Schankgefäße verwendet werden wollen. 
I. Strafbestimmungen. 
* 40. 
(0) Die Befugnis zur Erlassung einer polizeilichen Strafverfügung wegen Ubertretung 
des § 22 der Maß= und Gewichtsordnung und zum Erkenntnis über die Unbrauchbar-
	        
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