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machung oder die Einziehung und die Vernichtung der vorschriftswidrigen Meßgeräte steht
den Oberämtern zu (Art. 14 des Polizeistrafgesetzes vom 12. August 1879, Reg. Bl. S. 153).
(2) Strafbar ist nicht, wie früher, schon der Besitz, sondern nur die Anwendung oder die
Bereithaltung vorschriftswidriger Meßgeräte. Sodann ist gegenüber dem bisherigen
§9# 369 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs die Anderung eingetreten, daß nicht mehr ausschließ-
lich auf Einziehung des vorschriftswidrigen Meßgeräts, sondern auf Unbrauchbarmachung
oder Einziehung desselben zu erkennen ist und daß auch dessen Vernichtung ausgesprochen
werden darf. Das Erkenntnis auf Unbrauchbarmachung kommt in Frage, wenn durch die
Entfernung oder Zerstörung eines einzelnen Teils des Meßgeräts dessen weitere Be-
nützung im Verkehr verhindert werden kann. Die Unbrauchbarmachung, welche durch die
Eichämter auszuführen ist, besteht in einer Anderung der Meßgeräte, die sie zum Messen
und Wägen ohne vorherige Berichtigung untauglich macht. Nach Unbrauchbarmachung
ist das Meßgerät seinem Besitzer mit der Eröffnung zurückzugeben, daß es im eichpflichtigen
Verkehr nach erfolgter Berichtigung (falls solche möglich ist) und Neueichung wieder ver-
wendet werden kann. Im Hinblick auf die Strafbestimmung des Art. 70 des Polizeistraf-
gesetzes ist hervorzuheben, daß nunmehr durch § 22 Abs. 1 Satz 2 M. u. G. O. der Aus-
übung eines Gewerbes im Sinne der Strafvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 der Geschäfts-
betrieb von Vereinen auch insoweit gleichgestellt ist, als er sich auf Mitglieder beschränkt.
K. Eichung der zu steneramtlichen Zwechen bestimmten Geräte.
* 41.
Nach § 6 Abs. 4 der Maß= und Gewichtsordnung bleiben die Vorschriften über die
Eichung der zu steueramtlichen Zwecken bestimmten Geräte unberührt. Auf die eichamt-
liche Prüfung dieser Geräte findet daher die Eichverfügung nur insoweit Anwendung, als
dies in Steuer= oder Zollvorschriften vorgesehen ist und in dem dort bestimmten Umfang;
die Einhaltung der Steuer= und Zollvorschriften über die eichamtliche Prüfung wird aus-
schließlich durch die Steuer= und Zollbeamten überwacht. Die Abfertigung dieser Geräte
erfolgt, soweit hierbei durch Steuer= oder Zollbeamte ein amtlicher Verschluß gelöst werden