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der Geheime Oberfinanzrat Dr. Goedecke und
der Geheime Legationsrat Dr. Lentze,
unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung nachstehenden Staatsvertrag
abgeschlossen:
Artikel 1.
Das Königreich Bayern, das Königreich Württemberg und das Großherzogtum
Baden schließen sich für die Dauer dieses Vertrages der Königlich Preußischen Klassen-
lotterie an, die unter der Bezeichnung „Preußisch-Süddeutsche Klassenlotterie" fortgeführt
und von der Königlich Preußischen Generallotteriedirektion in Berlin unter Aufsicht des
Königlich Preußischen Finanzministers weiter verwaltet wird. Die Generallotterie-
direktion, zu der die drei süddeutschen Staaten ein gemeinschaftliches Mitglied stellen, hat
das Recht, Lose und Losabschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie innerhalb
des gesamten Lotteriegebiets zu vertreiben und nach Maßgabe dieses Vertrags die zum
Betriebe der Lotterie erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung
und die Großherzoglich Badische Regierung werden je in ihrem Gebiete nach Benehmen
mit der Königlich Preußischen Regierung (Generallotteriedirektion) an den geeigneten
Orten ihres Landes die erforderliche Anzahl von Lotterieeinnehmern annehmen und sie der
Generallotteriedirektion zur Betreibung der Geschäfte der Preußisch-Süddeutschen Klassen-
lotterie zur Verfügung stellen.
Wer nicht Lotterieeinnehmer der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Mittels-
person eines solchen ist, darf Lose oder Losabschnitte dieser Lotterie in Bayern, Württem-
berg und Baden nicht vertreiben.
Artikel 2.
Die Königlich Bayerische Regierung, die Königlich Württembergische Regierung und
die Großherzoglich Badische Regierung verpflichten sich, während der Dauer dieses Ver-
trags für Rechnung ihrer Staatskassen weder eine eigene Lotterie einzurichten noch sich
an einer anderen Lotterie zu beteiligen.
Auch werden sie sonstige öffentliche Geld-, Sach= oder gemischte Lotterien in ihren