Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Reichsstempelabgabe und Schreibgebühr des Einnehmers, oder die Höhe der planmäßigen 
Gewinnabzüge des Staates, die gegenwärtig 14 vom Hundert betragen, geändert werden 
sollten, ändert sich in entsprechendem Verhältnisse, jedoch unter Abrundung auf den nächst 
höheren Pfennigbetrag, auch der der Anteilbemessung zugrunde zu legende Einheitssatz 
von 42 A und der für die Verlustausgleichung maßgebende Einheitssatz von 40 A. 
Artikel 7. 
Die Einrichtung, die Verwaltung und der Betrieb der Preußisch-Süddeutschen 
Klassenlotterie, einschließlich der Verteilung der Lose an die innerhalb des Königreichs 
Bayern, des Königreichs Württemberg und des Großherzogtums Baden anzunehmenden 
Lotterieeinnehmer, ist Aufgabe der Generallotteriedirektion. 
Diese wird dabei den im Königreiche Bayern, im Königreiche Württemberg und im 
Großherzogtume Baden angenommenen Lotterieeinnehmern, soweit Lose hierzu verfüg— 
bar sind, mindestens diejenige Zahl von Losen überweisen, welche die Einnehmer für 
alle Klassen zweier aufeinander folgenden Lotterien fest zu übernehmen sich verpflichten. 
Den im Königreiche Preußen und in sonstigen Absatzgebieten der Preußisch-Süddeutschen 
Klassenlotterie bestellten Lotterieeinnehmern werden keine günstigeren Bedingungen wegen 
des Vertriebs und der Zahl der ihnen überwiesenen Lose zugestanden werden, als den in 
den Königreichen Bayern und Württemberg sowie im Großherzogtume Baden ange— 
nommenen Einnehmern. 
Auch wird Vorsorge getroffen werden, daß für die Bewohner Bayerns, Württem- 
bergs und Badens genügende Gelegenheit geschaffen wird, Lose der Preußisch-Süddeutschen 
Klassenlotterie von den im eigenen Lande bestellten Lotterieeinnehmern zu beziehen. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag wird vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 9 auf die 
Zeitdauer vom 1. Juli 1912 bis zum 30. Juni 1927 geschlossen, so daß die letzte Ertrags- 
anteilzahlung am 2. Januar 1927 zu erfolgen hat. 
Der Vertrag gilt jedesmal als für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert, wenn 
er nicht mindestens ein Jahr vor Ablauf seiner Geltungsdauer von einem der vertrag- 
schließenden Teile gekündigt wird. Das Kündigungerecht steht jeder der drei süddeutschen
	        
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