Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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durch die Einnehmer des betreffenden Staates tatsächlich vereinnahmten Einsatzgeldern 
für die abgesetzten und die von den Einnehmern fest übernommenen Lose (Lose, Erneue- 
rungslose, Freilose, Kauflose, verlassene und anderweitig verkaufte Erneuerungslose, ab- 
gelehnte und anderweitig verkaufte Freilose). Bei der Abbürdung des Gesamtverlustes 
wird in jedem Jahre derjenige Betrag abgeschrieben, der sich aus dem Unterschiede zwischen 
dem nach Satz 2 zu berechnenden Jahresgewinne Preußens und dem nach Artikel 6 Abs. 3 
des Vertrags zu zahlenden Ertragsanteil ergibt. Zinsen sollen bei der Berechnung des 
Verlustes nicht in Ansatz kommen. 
2. War der reine Einsatzpreis eines Loses oder der Prozentsatz der planmäßigen Gewinn- 
abzüge in den beiden für die Bemessung des Ertragsanteils oder der nachträglichen Anteils- 
erhöhung nach Artikel 6 des Vertrags maßgebenden Lotterien nicht der gleiche, so wird 
für jede einzelne Lotterie der Ertragsanteil der süddeutschen Staaten gesondert berechnet 
und hieraus der Durchschnitt für das ganze Jahr ermittelt. Haben sowohl der Einsatzpreis 
als auch der Gewinnabzug Anderungen erfahren, so bestimmt sich die Anderung des Ein- 
heitssatzes nach dem Verhältnisse sowohl des durchschnittlichen Einsatzpreises als auch des 
durchschnittlichen Gewinnabzugs zu dem gegenwärtigen. 
3. Solange die Berechnung des Anteils nach Artikel 6 Abs. 2 oder 4 des Vertrags noch 
nicht fertiggestellt ist, erfolgen die Zahlungen in den ersten fünf Jahren nach dem verein- 
barten Jahresbetrage, in den folgenden Jahren nach der im Vorjahre gezahlten Jahres- 
summe. Ergibt sich bei der demnächstigen Feststellung, daß den süddeutschen Staaten ein 
geringerer oder ein höherer als der gezahlte Betrag zustand, so wird der zuviel gezahlte 
Betrag je zur Hälfte von den beiden zunächst fällig werdenden Raten gekürzt, ein zu wenig 
gezahlter der zunächst fälligen Rate hinzugesetzt. Für die ersten fünf Jahre der Vertrags- 
dauer gilt dies nur, wenn den süddeutschen Staaten ein höherer Betrag zustehen würde. 
4. Die Generallotteriedirektion wird den von den Regierungen der süddeutschen Staaten 
gemäß Artikel 5 Abs. 1 des Vertrags bestimmten Behörden nach Abspielung von jeder 
Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie tunlichst bald nach dem Ende der Ziehung jeder 
dieser Lotterien Mitteilung über den Loseabsatz machen, der in diesen von den in ihrem 
Lande bestellten Lotterieeinnehmern erzielt worden und nach Artikel 6 Abs. 2 des Vertrags
	        
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