Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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für die nächste Anteilsbemessung maßgebend ist; auch wird sie den bezeichneten Behörden 
von dem Plane jeder Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie Kenntnis geben. 
5. Wenn in einem Berechnungsjahre (1. Juli bis 30. Juni) im Falle eines Krieges oder 
sonstigen Ereignisses Lotterien nicht abgespielt werden sollten, so ist für dieses Jahr an die 
süddeutschen Staaten ein Anteil nicht zu zahlen. Sollte aus den vorerwähnten Gründen in 
einem Berechnungsjahre nur eine Lotterie oder eine Lotterie nur zum Teile abgespielt 
werden, so ist der Anteil für dieses Jahr nur zur Hälfte oder zu dem entsprechenden Teile 
zu zahlen. Der Berechnung des Anteils für das nächste Jahr, in dem die regelmäßige Ab- 
spielung von Lotterien wieder aufgenommen wird, wird nach Ablauf der Garantiezeit 
der Loseabsatz in dem Berechnungsjahre vor Eintritt des Ereignisses zugrunde gelegt, 
in dem letztmals die beiden Lotterien abgespielt wurden. 
VII. 
Zu Artikel 7. 
1. Die Königlich Preußische Regierung wird von allen wesentlichen Anderungen des 
festgesetzten Spielplans und der geltenden Geschäftsanweisungen für die Generallotterie= 
direktion und für die Lotterieeinnehmer den Regierungen der drei süddeutschen Staaten 
rechtzeitig vorher Mitteilung zugehen lassen. 
2. Die Zahl der den Lotterieeinnehmern zugewiesenen und von ihnen abgesetzten 
Lose soll nicht einseitig wieder vermindert werden. 
3. Die infolge des Vertrags ausgegebenen neuen Lose sollen in erster Linie auf die süd— 
deutschen Staaten nach Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl verteilt und den Lotterie— 
einnehmern dieser Staaten zur Verfügung gehalten werden. Wenn und insoweit den 
Lotterieeinnehmern eines süddeutschen Staates die hiernach auf den einzelnen Staat ent— 
fallende Zahl von Losen noch nicht zugewiesen worden ist, sollen die verfügbar gebliebenen 
Lose bei Bedarf in erster Linie den Lotterieeinnehmern dieses Staates zugeteilt werden. 
Ebenso soll bei weiteren Vermehrungen der Gesamtzahl der Lose der Preußisch-Süd— 
deutschen Klassenlotterie jedesmal eine entsprechende Ausgleichung herbeigeführt werden. 
4. Auchimübrigen sollen die Regierungen der süddeutschen Staaten hinsichtlich der Zahl 
der ihren Lotterieeinnehmern zuzuweisenden Lose tunlichste Berücksichtigung ihrer Wünsche
	        
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