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Artikel 1.
Auf Württembergischem und Badischem Gebiet sollen Eisenbahnverbindungen von
Klosterreichenbach über Schönmünzach nach Weisenbach und von Bretten über Knittlingen
und Derdingen nach Kürnbach hergestellt werden. Die Bahnen sollen als Nebenbahnen
mit voller Spurweite nach den Vorschriften der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung
gebaut werden.
Artikel 2.
Der Bau der Bahnen wird von jedem Staat für sein Gebiet auf eigene Rechnung
unternommen.
Unter der Voraussetzung, daß die beteiligten Gemeinden und sonstigen Interessenten
die ihnen hinsichtlich des Bahnbaues angesonnenen Leistungen in rechtsverbindlicher
Weise übernehmen, sollen die Bahnen innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren, vom
Tag der Auswechslung der Ratifikation des gegenwärtigen Staatsvertrags gerechnet, in
ihrer ganzen Länge in vollkommen betriebsfähigem Zustand hergestellt werden.
Sollten unvorhergesehene außerordentliche Ereignisse eintreten, so wird die Baufrist
entsprechend verlängert werden.
Artikel 3.
Zur Erzielung der möglichsten Übereinstimmung in den Konstruktionsverhältnissen
der herzustellenden Bahnen und ihres Zubehörs sollen die mit der Ausführung beauf-
tragten Behörden sich gegenseitig die Baupläne über die Grenzstrecken und sonstige hierauf
bezügliche Nachweise mitteilen, auch während des Baues in stetem Benehmen miteinander
bleiben.
Ülhber die Grenzübergangspunkte und den Anschluß der Grenzstrecken in horizontaler
und vertikaler Richtung werden von den beiderseitigen Behörden gemeinschaftlich genaue
Entwürfe gefertigt und der Genehmigung der beiden Regierungen unterstellt werden.
Artikel 4.
Den beiden Regierungen bleibt eine Vereinbarung darüber vorbehalten, daß die eine
oder andere von ihnen auch den Bau der auf dem fremden Staatsgebiet gelegenen Bahn-
strecken ganz oder teilweise gegen Ersatz ihrer Selbstkosten übernimmt.